Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1132.) Ministerial-Erklärung vom 7ten Februar 1828., über die mit der Herzoglich- 
Sachsen-Meiningenschen Regierung getroffene Vereinbarung, die Sicher- 
stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen 
Staaten wider den Böcher-Nachdruck betreffend. 
D.“ Königlich-Preußische Ministerium der auswät#tigen Angelegenheiten 
erkla##t hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestat ihm ertheilten 
Ermächtigung: 
nachdem von der Herzoglich = Sachsen-Meiningenschen Regierung die 
Zusicherung ertheilt worden isi, daß vorläufig, und bis es in Gemäß= 
heit des Artikels 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen 
Beschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schrifesteller und Verleger 
wider den Bücher-Nachdruck kommen wird, eine besondere Verord- 
nung, durch welche der Bücher-Nachdruck und dessen Verbreitung 
bei Strafe der Konfiskation und einer namhaften Geldbuße in dem 
Herzogehum Sachsen-Meiningen gänzlich verboten wird, erlassen werden 
und diese Verordnung in ganz gleicher Maaße auf die Verlagsartikel 
der Schriftsieller und Verleger in den Königlich-Preußischen Staaten 
Anwendung finden soll, 
daß das Verbor wider den Bucher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzeu 
Berriche der Peußischen Monarchie zum Schutze der inländischen Schrift- 
sicller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besiehr, auch auf die Schriftsieller und Verleger des Herzogthums Sachsen- 
Meiningen ganz gleiche Anwendung finden, mithin jeder durch Bücher-Nachdruck 
oder dessen Verbreikung gegen letztere begangene Frevel nach denselben gesetzlichen 
Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von 
beeinträchrigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von der Herzoglich = Sachsen-Meiningenschen Regierung vollzogene, Erkldrung 
ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den dies- 
seitigen Staaren Kraft und Wirksamkeir erhalten. 
Berlin, den 7ten Februar 1828. 
(I. S.) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Herzoglich- Sächsischen Geheimen Ministerio zu Meiningen unter 
19cen Februar d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselr worden ist, umter 
F 2 Be-
	        
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