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Artikel XI.
Bei Wahlen, bei welchen mehrere landraͤthliche Kreise betheiligt sind,
gebührt dem ältesten, der mit einem Rittergute im Kreise angesessenen Land-
rä#the, die Leitung.
Artikel XII.
Die Landtags-Abgeordneten erhalten für die Zeit der Anwesenheit beim
Landtage und für die Reise von ihrem Wohnone dahin und zurück ein Jeder Drei
Thaler Dicten, und an Reisekosten Einen Thaler 20 Sgr. für jede Meile der
Hin= und Rückreise. Diese Kosten hat jeder Stand für seine Abgeordneten
in sich aufzubringen. In gleicher Maaße sollen auch die allgemeinen Kosten
des Landtags, nach Verhältniß der Abgeordneten, auf die verschiedenen Stände
repartirt werden.
Unser Landtags-Kommissarius hat für die Vertheilung und Einziehung
der hiernach von den einzelnen Gütern und Gemeinden zu zahlenden Beitrage
dergestalt zu sorgen, daß die erforderliche Summe beim Anfange des Land-
tages vorhanden und ein Vorschuß aus Staatskassen nicht nöthig sey.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unsers großen Königlichen Instegels.
Gegeben zu Berlin, am 17ten März 1828.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. o. Motz.
No. 1134.) Krelsordnung für das Königreich Ppreußen. Vom 17ten März 1828.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. 2c.
ertheilen wegen Einrichtung der Kreistage in Unserm Königreiche Preußen in
Gemäßheit des §. 58. Unseres Gesetzes vom ü1sten Juli 1823., nachdem Wir
zuvor die Vorschläge Unserer dortigen getreuen Provinzialstände vernommen
haben, folgende Vorschriften:
# 1. Die Keisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung
des Landraths in K heiten zu begleicen und zu untersützen.
Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung, macht den Gegen-
stand ihrer Berathungen und Beschlüsse aus.
g. 2.