Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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K. 2. Die bestehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der 
Kreisstände. 
S 3. Die Kreisstände vertreten die Kreiskorporation in allen, den gan- 
zen Kreis betreffenden K heiten, ohne Rücksprache mit den 
einzelnen Kommunen oder Indioiduen. Sie haben Namens derselben verbin- 
dende Erklärungen abzugeben. Sie haben Staatsprastationen, welche Kreis- 
weise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine 
bestlimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. 
Bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den Kreisbedürf- 
nissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört werden, auch von allen 
Geldern, welche dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur Ab- 
nahme vorgelegt werden, und wo eine ständische Verwaltung der Kreis-Kom- 
munalangelegenheiten statt findet, verbleiht den Kreisständen das Recht, die 
Beamten dazu zu wählen. 
# 4. Die kreisständische Versammlung besteht: 
A) aus den Rittergutsbesitzern des Kreises und den nach dem Gesetze vom 
1sten Juli 1823. §. 7. 2. mit dem Sctande der Ritterschaft auf dem 
Provinziallandtage vertretenen Grundeigenthümern, und zwar 
a) aus allen qualifizirten Besitzern eines in die Matrikel aufzunehmenden 
Gutes persönlich; 
b) aus den nicht qualifizirten Besitzern durch Vertretung; 
B) aus Deputirten der Städte. 
Zu diesen erwählen 
a) die mit Birilstimmen versehenen Städte doppelt so viel Abgeordnete, als 
sie zum Provinziallandtage absenden; 
b) jede zu einer Alternativ= oder Kollektivstimme gehbrige Stadt einen Ab- 
geordneten. 
C) aus den Reprcsentanten der Landgemeinden, und zwar 
1) aus den persönlich erscheinenden Besitzern solcher Cöllmischen Güter, 
welche mehr als sechs Collmische Hufen enthalten, jedoch nicht zum 
Erscheinen in der Ritterschaft qualifiziren; 
2) aus drei Deputirten der nicht zum Cöllmerstande gehörigen oder 
kleine Cöllmergüter besitzenden Mitglieder der Landgemeinden. 
&# 5. Vertretungen sind den unter 4. A. bezeichneten Gutsbesitzern ge- 
stattet und zwar: 
a)unmundigen Gutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und 
b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten; 
a) unverheiratheten Besitzerinnen; 
4) allen qualifizirten Besitzern, insofern sie behindert sind, persönlich zu er- 
scheinen. 
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