Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

moͤchten, auf den Grund der Fideikommiß-Eigenschaft weder angefochten werden, 
bechnn Entschadigungs = Ansprüchen gegen die Urheber solcher Disposstionen 
erechtigen. - 
.3.JnsoweitdiesesweikotnmisseaberausGrundstückenbestehen,sind 
die Anwarter verpflichtet, ihre Anspruͤche daran binnen Jahresfrist, vom Tage der 
Verkuͤndung des gegenwaͤrtigen Gesetzes an gerechnet, bei der Hypotheken--Behoͤrde 
anzumelden. Erfolgt bis zu Ablauf dieser präklusivischen Frist keine Anmeldung 
dieser Art, so gehr das Fideikommiß in das freie Eigenthum des Besitzers über, 
und die Hypotheken-Behörden sind gehalten, die über den Fideikommiß-Verband 
erwa, v mtswegen gemachten Einngogutgen von Amtswegen und kostenfrei 
u löschen. 
“ Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26 sten Marz 1828. 
. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Graf v. Danckelman. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(No. 1136.) Allerhschste Kabinetsorder vom 29sten März 1828., die Steuer vom 
N inländischen Tabak bekreffend. 
ach dem Antrage des Staatsministeriums vom 171ten d. M. sche Ich zur Er- 
leichterung des inländischen Tabaksbaues, mit Aufhebung aller im Steuergesetz und 
in der Steuerordnung vom S8ten Februar 1819., so wie in Meiner Order vom 
Iten Januar 1822., über die Versteuerung des Tabaks und die Erhebungskontrolen 
emhaltenen Bestimmungen, hierdurch Folgendes fest: 
1) Die Steuer vom inländischen Tabak soll künftig nach der Größe der alljährlich 
mit Tabak bepflanzeen Grundflache, in vier Abstufungen, entrichtet werden. 
2) Sie soll von je sechs Quadratruthen Preußisch (einem Dreipßigtheil Morgen) 
mit Tabak bepflanzten Bodens, 
in der ersten Klasse 0 Silbergroschen, 
= = zweiten = 5 - 
dricten 4 - 
vierten 3 - 
jaͤhrlich betragen. 
3) Nach welchem dieser Sättze die Steuer in jedem Kreise gleichsürmig zu entrich- 
ten ist, soll auf erstattetes Gutachten des Ober-Präsidenten der Prorvinz, 
nach dessen näherer Berathung mit den Regierungen und dem Provinzialsteuer- 
Direktor, durch den Finanzminister, im Ewerssindnig mit dem Minister des 
Innern, zeitweise festgesetzt werden. 
4) Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer erho- 
ben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 Ruthen betragende 
Maaf bei der Steuer unberücksichtigt. 
5) Der
	        
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