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5) Der Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundflaͤche von 6 und mehr Qua-
dratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Monats Juli, der Steuerbehörde
die bepflanzten Grundslücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen
und Quadratruthen Preußisch, genau und wahrhaft, schriftlich oder auch
mündlich anzugeben, und erhält darüber von derselben eine Bescheinigung.
Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuverlaässig-
sten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabakspflanzer besondere Vermes-
sungskosken verursacht werden dürfen. Die Gemeindebeamten sind verpflich-
tet, sie bei dieser Prüfung zu unterstützen.
Wer eine mit Tabak beplange Bodenfläche unrichtig angiebt, oder ganz ver-
schweigt, macht sich einer Steuerdefraudation schuldig, und wird nach den
Bestimmungen der Steuerordnung vom Sten Februar 1819. S#. 60. u. f. be-
straft, sobald das verschwiegene Fläüchemmaaß über den zwanzigsten Theil des
ganzen mit Tabak bepflanzten Bodens, und 6 Quadratruthen oder mehr be-
trägt. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde geringer,
so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nacherhoben.
Der Eigrachliner, Pächter oder andere Inhaber eines mit Tabak bepflanzten
Grundsiücks, haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den
Tabak gegen einen bestimmten Antheil, oder unter sonstigen Bedingungen,
durch einen andern hat anpflanzen und behandeln lassen.
Nach geschehener Prüfung der Angaben, wird dem Tabakspflanzer die zu
entrichkende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muß erfol-
gen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erndtegewinns in andere
Hände bringt, oder, wenn eine Veraußerung des Tabaks nicht früher statt
efunden hat, zu Ende Julius des nach der Ende folgenden Jahres.
10) Ene Bonifikation auf die Steuer für den ins Ausland verkauften Tabak
findet nicht Statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle
ein, die außerhalb des gew Mechen Witterungswechsels liegen und die
Erndte ganz oder zum größten Theil verderben, so soll die Steuer nach dem
Umfange des Schadens erlassen werden können. Ueber die Bedingungen und
das Verfahren bei dieser Remission bleibt Ihnen, dem Finanzminister, über-
lassen, das Nähere anzuordnen und bekannt zu machen.
11) Die Steuer für die Tabakserndte des Jahres 1827. wird nach den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Firationsverträge, soweit sie sich über
folgende Erndten erstrecken, bleiben nur insofern bestehen, als die Steuer-
pflichtigen deren Aufhebung, welche ihnen freigestellt wird, bis zum Monat
Juni 1828. nicht nachsuchen.
Das Staatsministexfium hat diese Order durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu brünxgen.
Berlin, den #29sten März 1828.
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Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.