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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 7. —
(No. 1140.) Bekanntmachung eines Präklusiotermins für die Pensionsgesuche der vormals
in Herzoglich-Warschauischen Diensten gestandenen Offiziere. Vom gten
April 1828.
D., Königs Majesiat haben durch die eingegangenen vielfältigen Gesuche der
vormals in Herzoglich-Warschauischen Diensten gestandenen Offiziere um Pension,
Sich bewogen gefunden, die Angelegenheit einer sorgfältigen Prüfung zu unter-
werfen, und danach mitrtelst einer an das Staatsministerium erlassenen Aller-
höchsten Kabinetsorder vom 2 1sten Februar 1828., bei definitiver Festsiellung
der Grundsätze für eine dem vertragsmäßigen Verhälenisse ensprechende Behand-
lung dieser Offiziere, zur Anmeldung aller hierher gehörenden Ansprüche einen
Präklusiotermin von sechs Monaten fesizusetzen.
Das Scaatsministerium, mit der Anordnung dieser Maaßregel zur end-
lichen Beseitigung von allen und jeden dergleichen Anträgen beauftragt, macht
dieselbe mit dem Bemerken bekannt, daß nach den festgestellten Grundsätzen zur
Reklamation einer Pension im Allgemeinen nur die Klasse solcher Offiziere ver-
stattet ist, welche bis zur Besitznahme des Großherzogthums Posen Coder bis
zum 1 len Juni 1815.) ein. Reformgehalt aus Herzoglich-Warschauischen
Kassen erweislich entweder wirklich bezogen haben, oder in Gemäßheit der bei
Reorganisation der Polnischen Armee oder bereits früher über sie ergangenen
Verfügungen doch hätten beziehen sollen, und dabei am 1slen Juni 1815.
in der Provinz Posen vorgefunden und geblieben sind, oder vor dem 22sten
Mai 1819. (als dem Tage des Abschlusses der Konvention zwischen Preußen und
Rußland in Betreff der Forderungen zwischen Preußen und dem Königreiche
Jahrgang 1826. No. 7. — (No. 1140.) J Polen,
(Ausgegeben zu Berlin den 6ten Mai 1828.)