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Gesetz= Sammlung
kür die
Königlichen Preußischen Staagaten.
No. S.
o. 41141.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten März 1828.„, wonach Inländer,
welche ein offenes Gewerbe treiben, die Materialien zu ihrer eigenen
Fabrikation durch ihre umherreisende Gewerbsgehülfen aufkaufen lassen
können, und diese keiner andern Legitimation als einer polizeilichen Be-
scheinigung bedürfen.
Ar Ihren Antrag vom 3ten d. M. setze Ich, mittelst Erweiterung der Be-
stimmung im F. 5. des Regulativs über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen.
vom 28ten April 1827., hierdurch fest: daß Inldnder, welche ein offenes
Gewerbe treiben, die Materialien zu ihrer eigenen Fabrikation auch durch ihre
umherreisende Gewerbsgehülfen und Angehbrigen aufkaufen lassen dürfen, ohne
daß diese Aufkäufer einer andern Legitimation bedürfen, als einer polizeilichen
Bescheinigung, durch welche ihr Verhältnitz zu den Gewerbtreibenden, für den
sie aufkaufen, beglaubigt wird. Ich überlasse Ihnen, wegen der Bekannt-
machung dieses Befehls das weiter Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 27sten März 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Schuckmann und v. Motz
Jahrgang 1828. No. 8. — (No. 1141 — 1142.) K (No. 1142.)
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Mai 1828.)