Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 49 — 
Gesetz= Sammlung 
kür die 
Königlichen Preußischen Staagaten. 
No. S. 
  
o. 41141.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten März 1828.„, wonach Inländer, 
welche ein offenes Gewerbe treiben, die Materialien zu ihrer eigenen 
Fabrikation durch ihre umherreisende Gewerbsgehülfen aufkaufen lassen 
können, und diese keiner andern Legitimation als einer polizeilichen Be- 
scheinigung bedürfen. 
Ar Ihren Antrag vom 3ten d. M. setze Ich, mittelst Erweiterung der Be- 
stimmung im F. 5. des Regulativs über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen. 
vom 28ten April 1827., hierdurch fest: daß Inldnder, welche ein offenes 
Gewerbe treiben, die Materialien zu ihrer eigenen Fabrikation auch durch ihre 
umherreisende Gewerbsgehülfen und Angehbrigen aufkaufen lassen dürfen, ohne 
daß diese Aufkäufer einer andern Legitimation bedürfen, als einer polizeilichen 
Bescheinigung, durch welche ihr Verhältnitz zu den Gewerbtreibenden, für den 
sie aufkaufen, beglaubigt wird. Ich überlasse Ihnen, wegen der Bekannt- 
machung dieses Befehls das weiter Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 27sten März 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Schuckmann und v. Motz 
  
Jahrgang 1828. No. 8. — (No. 1141 — 1142.) K (No. 1142.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Mai 1828.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.