— 51 —
berzogthume Hessen zu verkündigenden Zollgesetze und der damit in Ver-
bindung stehenden organischen Verfügungen, Instruktionen und Anordnungen,
als wie den Organisations-Plan für die gesammte Zollverwaltung des
Großherzogthums, mit Berücksichtigung der Lokalverhältnisse und in Beziehung
auf Anzahl, Lage und Besetzung der Haupt= und Neben-Zollämter zu ent-
werfen, und die Bestimmung der Grenzbezirke und Zollstraßen, die Anordnung
der Grenzbewachung, so wie die Einrichtung der Packhöfe vorzuschlagen und
zu begutachten haben. Diese Kommission soll sich zundchst in Darmstadt ver-
sammeln und nöthigen Falls an die Grenzorte begeben. Um die definitive
Entscheidung über das Resultat ihrer Arbeit zu befördern, soll demnchst ein
Großherzoglicher Kommissair mit derselben nach Berlin abgeordnet werden.
Artikel 4.
Etwaige künftige Abänderungen des Jolltarifs oder anderer das Zoll-
wesen betreffender gesetzlicher oder reglementairer Bestimmungen sollen nur
in gegenseitigem Einvernehmen beider Regierungen verfügt, und von jeder der-
selben ihrer Seits verkündigt werden.
Artikel 5.
Eben so sollen etwaige Handelsverträge zwischen der Königlich-Preußi-
schen Regierung und anderen Staaten, welche die Interessen des Großherzog=
thums und der westlichen Preußischen Provinzen berühren, unter Mitwirkung und
Zustimmung der Großherzoglich-Hessischen Regierung abgeschlossen werden, und
in ihren Folgen den Großherzoglich-Hessischen Unterthanen dieselben Vonkheile,
wie den Königlich-Preußischen, gewähren.
Artikel 6.
Von dem Tage der Vollziehung gegenwärtiger Uebereinkunft an hören
alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Koöniglich-=
Preutzischen und Großherzoglich -Hessischen gemeinschaftlichen Landesgrenzen
auf, und es können die Erzeugnisse des einen Staats frei und unbeschwert in
den andern Scaat eingeführt und in demselben verbraucht werden, mit Aus-
nahme der im Innern des Landes gegenwärtig mit Konsumtions-Abgaben
belasteten Gegenstände, in Ansehung welcher die im Artikel 9. enthaltenen
Verabredungen zur Anwendung kommen. Die bisherige Grenzbewachung
und steuerliche Behandlung des Ein-, Aus= und Durchgangs an gedachten
gemeinschaftlichen Grenzen hört daher auf, und wird sich inskünftige blos
auf diejenige Aufsicht und Kontrolle beschränken, welche zur Sicherstellung der
im Artikel 9. vorbehaltenen Erhebungen und Maaßregeln erforderlich ist, wobei
sich beide Regierungen die bereitwilligste gegenseitige Unterstützung versprechen.
K 2 Die