Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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berzogthume Hessen zu verkündigenden Zollgesetze und der damit in Ver- 
bindung stehenden organischen Verfügungen, Instruktionen und Anordnungen, 
als wie den Organisations-Plan für die gesammte Zollverwaltung des 
Großherzogthums, mit Berücksichtigung der Lokalverhältnisse und in Beziehung 
auf Anzahl, Lage und Besetzung der Haupt= und Neben-Zollämter zu ent- 
werfen, und die Bestimmung der Grenzbezirke und Zollstraßen, die Anordnung 
der Grenzbewachung, so wie die Einrichtung der Packhöfe vorzuschlagen und 
zu begutachten haben. Diese Kommission soll sich zundchst in Darmstadt ver- 
sammeln und nöthigen Falls an die Grenzorte begeben. Um die definitive 
Entscheidung über das Resultat ihrer Arbeit zu befördern, soll demnchst ein 
Großherzoglicher Kommissair mit derselben nach Berlin abgeordnet werden. 
Artikel 4. 
Etwaige künftige Abänderungen des Jolltarifs oder anderer das Zoll- 
wesen betreffender gesetzlicher oder reglementairer Bestimmungen sollen nur 
in gegenseitigem Einvernehmen beider Regierungen verfügt, und von jeder der- 
selben ihrer Seits verkündigt werden. 
Artikel 5. 
Eben so sollen etwaige Handelsverträge zwischen der Königlich-Preußi- 
schen Regierung und anderen Staaten, welche die Interessen des Großherzog= 
thums und der westlichen Preußischen Provinzen berühren, unter Mitwirkung und 
Zustimmung der Großherzoglich-Hessischen Regierung abgeschlossen werden, und 
in ihren Folgen den Großherzoglich-Hessischen Unterthanen dieselben Vonkheile, 
wie den Königlich-Preußischen, gewähren. 
Artikel 6. 
Von dem Tage der Vollziehung gegenwärtiger Uebereinkunft an hören 
alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Koöniglich-= 
Preutzischen und Großherzoglich -Hessischen gemeinschaftlichen Landesgrenzen 
auf, und es können die Erzeugnisse des einen Staats frei und unbeschwert in 
den andern Scaat eingeführt und in demselben verbraucht werden, mit Aus- 
nahme der im Innern des Landes gegenwärtig mit Konsumtions-Abgaben 
belasteten Gegenstände, in Ansehung welcher die im Artikel 9. enthaltenen 
Verabredungen zur Anwendung kommen. Die bisherige Grenzbewachung 
und steuerliche Behandlung des Ein-, Aus= und Durchgangs an gedachten 
gemeinschaftlichen Grenzen hört daher auf, und wird sich inskünftige blos 
auf diejenige Aufsicht und Kontrolle beschränken, welche zur Sicherstellung der 
im Artikel 9. vorbehaltenen Erhebungen und Maaßregeln erforderlich ist, wobei 
sich beide Regierungen die bereitwilligste gegenseitige Unterstützung versprechen. 
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