nungsfähig sind Entschädigungen, welche wegen Einziehung von Zollrechten oder
aufgehobenen Befreiungen an Kommunen oder einzelne Berechtigte gegahlt wer-
den müssen. Uebrigens bleibt es jedem der beiden kontrahirenden Theile unbe-
nommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung in seinem
Gebiete ein-, aus= oder durchgehen zu lassen, dergleichen Gegenstände werden
jedoch in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Jollregistern zu halten
ist, notirt, und die Abgaben, welche davon wären zu erheben gewesen, demje-
nigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen st sind, bei der Abrechnung
in Anrechnung gebracht.
Artikel 13.
Beide kontrahirende Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und
der Befugniß der Unterthanen des einen Staats in dem andern Arbeit und Er-
werb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Vorläufig sind sie dahin übereingekommen, daß Fabrikanten und Händler,
welche blos zum Aufkauf von Waaren, oder Handlungsreisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich zu führen und Bestellungem
zu suchen, berechtigt sind, auch sich als Inländer diese Berechtigung in dem
einen Staat durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem
andern Staat deshalb keine weiteren Abgaben entrichten sollen.
Artikel 14.
Die Jollstrafen und Konfiskate verbleiben, vorbehaltlich der Antheile der.
Denunzianten, jedem der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete und bilden
also kein Objekt der gemeinschaftlichen Abtheilung.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht wird ebenfalls von
jedem der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete ausgeübt. Auf Verlangen
sollen periodische Uebersichten der erfolgten Strafnachlässe gegenseitig mitgetheilt
werden.
Artikel 15.
In dem Großherzogehume Hessen bleiben die Straferkenmtnisse über Zoll-
vergehen zwar, wie bisher, den gewöhnlichen Gerichten äberlassen, sie werden
jedoch durch einen für die Jolldirektion zu Darmstadt besonders anzustellen-
den Fiskal, im Interesse der Verwaltung betrieben werden.
Art. 16.