Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Artikel 26. 
Die durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll= und Handels- 
verbindung soll spätestens vom isten Juli 1828. an zur Vollzie= 
hung kommen, und bis zum letzten Dezember 1834. dauern. Sollte 
alsdann ein Theil aus der Vereinigung treten wollen, so ist eine einjährige 
vorherige Ankündigung erforderlich. ·"„ 
Unterbleibt diese Ankündigung, so wird angenommen, daß die Ueber- 
einkunft stillschweigend auf anderweite sechs Jahre verlängert 
worden sey. 
Artikel 27. 
Gegenwärtige Uebereinkunft unterliegt der Ratifikation der beiderseiti- 
gen Regierungen. Sobald solche erfolgt ist, soll die Art. Z. verabredete 
Kommission in Thätigkeit gesetzt werden. 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den Zten Mai 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
 
	        
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