Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Jusäpliche Bestimmungen. 
4) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zubehörun= 
gen desselben und Futter für höchsiens 3 Tage an andern Gegenständen, mehr 
als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2 Zentner, auf demselben 
befindet; « « 
2)anefpammngeinesFuhkweckswermedahei«besikidlichePfa-be1c.(auch 
get Vorspgnn)gek·echnet,welchenichtaugenschwitchemeauveteBestimmun 
haben. Dagegen soll an solchen Stellen, wo durch ausgehaͤngte Tafeln bemerk. 
lich gemacht ist, daß wegen der steilen Ansteigung, Vorspann zu nehmen sey, 
wegen dieses Vorspannes keine Erhoͤhung der Tarifsaͤtze eintreten; 
3) von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll breit sind, 
imgleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar eine gröfßtere Breue, aber in 
der dußern Seite eine gebogene Fläche oder hervorstehende Kopsndgel oder 
Stifte haben, sollen die Sütze des Tarifs doppelt entrichtet werden. Jedoch 
soll diese Bestimmung bei dem gewöbnlichen Landfuhrwerke erst mit dem isten 
Januar 1830., in Wirksamkeit kreten; 
4) Lastfuhrwerke sollen nicht breirer als hcchstens 10 Fuß geladen werden. 
Befreiungen. 
Chausseegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhallungen des Königlichen 
Hauses, üngleichen den Köriglichen Gestäken angehhrennn 
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militafr auf 
dem Marsch bei sich führt, desgleichen von Offizieren zu Pferde im Dienst und 
in Dienstuniform; Z 
3) von öffentlichen Beamten auf Oienstreisen, innerhalb ihrer Geschsstsbezirke, 
wenn sie sich durch Freikarten des Finanzmiisterü legitimiren, auch von 
Pfarrern, bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochen# 
4) von öffentlichen Kouriers, ungleichen von ordinamen Reit-, Kariol-, Fahr- 
und Schnellposten, und den dazu gehörenden Beiwagen und ledig zurückgehen- 
den Postpferden; « . 
5) von Transporten, die fuͤr unmittelbare Rechung der Regierung geschehen, 
auf Vorzeigung von Freipässen, umgleichen von Vorspann und Leferungs= 
Fuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fr- 
befehl ausweisen; 6 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestanten-Fuhren; 
7) von Düngerfuhren überhaupt; von andern Wirthschaftsfuhren, einschließlich 
derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien, in soweil letztere mir 
eigenem Gespann geleistet werden; imgleichen von Wirthschaftsvieh der Acker- 
wirthe, jedoch nur innerhalb der Gemeine-Grenzen und innerhalb der Feld- 
mark, worin die von ihnen bewirthschafteten Grundstücke liegen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren immerhalb der Parochi; 
9) von allem mit Chaussee-Baumaterialien beladenen Fuhrwerk. 
Straf-
	        
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