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10) Beschädigungen der Chausseebäume werden, wenn die Algeeinen Gesetze keine
härtere Strafe bestimmen, mit 5 Rehlr. für jeden durch Berschulden beschä-
digten Baum bestraft; "
15) wo für die Uebertretung vorsiehender Vorschriften und Verbote besondere
Strafen nicht bestimmt sind, da tritt für jeden einzelnen Fall, eine Geldstrafe
von einem Thaler ein;
4% Widersetzlichkeiten gegen Beamte, wozu auch die Pächter der Chaussee-Gefüälle
zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
Unsichere, oder ungekannte Ueberrreter sollen zur Haft gebracht, und an die
zusiändigen Polizcibehörden abgeliesert werden.
Gegeben Berlin, den 28sten April 1828.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. v. Mog.
Bekanntmachung vom 15ten Mai 18328., den neuen Chausseegeld-Tarif vom
2 Ssten April c. 3. betreffend.
Bia Vollziehung des vorstehenden Chausscegeld -Tarifs ist von des Königs
Masjestäl zugleich bestimmt: „daß derselbe innerhalb vier Monaten, vom Tage seiner
„Publikation an gerechnet, nicht allein auf sämmtlichen Staats-Chausseen, sondern
„auch bei andern Staatekommunikations-Anlagen, wo die Abgaben nach Maaß-
„gabe des bisherigen Chausseegeld-Tqlifs entrichtet worden sind, zur Anwendung
„Jebracht werden soll.“ Dieser Bestimmung gemäß ist angeordnet: daß nach dem
vorstehenden Tarif uͤberall vom 1sten Oktober d. J. an verfahren und das Chaussee-
Geld erhoben werden soll. Berlin, den 15ten Mai 1828.
Der Minister des Innern. Der Finanzminister.
v. Schuckmann. v. Motz.
(No.
(No. 1147.) Allerhöchste Kabinetsordre vom Zten Mai 1328., wodurch der einmonatli e
Erlaß der Klassensteuer auch den, zur Landwehrübung einberufenen Offizleren
und Landwehrmännern, die in den höhern Klassen steuern, bewilligt wird.
Ar den Bericht des Staatsministeriums vom 22#s#ten vor. Mts., besiimme Ich
hierdurch, daß der in dem Gesetze vom 30siten Mai 1820. F. 2. d. und durch Meine
Order vom Llsten März 1822. den Landwehrmannern ersien Aufgebots, welche in
der untersten Klasse steuerm, für die Dauer der jahrlichen Landwehrübung bewilligte
Erlaß der Klassensiener, von nun an auch für die zu dieser Uebung einberufenen
Offiziere und Landwehrmänner, die in den höhern Klassen steuern, jederzeit auf die
Dauer von einem Monate eintreten soll, und uberlasse Ihnen hiernach das Weilere
zu verfügen. Berlin, den Z#en Mai 1829.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminüter v. Motz.