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(No. 1153.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Juni 1828., die Empfangs-Bescheinigung
bei Insinuation diesseitiger gerichtlicher Verfügungen im Auslande betreffend.
A. Ihren (ßemeinschaftlichen Antrag im Berichte vom 9t#en v. M., wegen der
gen bei Insinuation diesseitiger gerichtlicher Verfügungen
im Auslande, genehmige Ich die vom Justiz-Ministerium unter dem 22sten
August 1823. an die Gerichts-Behörden erlassene Zirkular-Verfügung dahin:
I. daß bei den in Frankreich zu bewirkenden Insemuationen von Vorladungen
und sonstigen Verfügungen zwar wie bisher geschehen, Empfangsbeschei-
nigungen zu verlangen, daß aber, wenn diese binnen einer angemessenen
Frist nicht eingehen, die Anzeige der jedesmaligen diesseitigen Gesandtschaft:
das Insinnandum dem dortigen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten zugestellt zu haben, für hinreichend zu achten, um die Insinuation
als vollständig anzunehmen und die rechtlichen Folgen derselben eintreten
zu lassen;
II. daß bei den in Groß-Britannien zu bewirkenden Insinuationen, im Falle
jemand die Ausstellung des Empfangsscheins über die geschehene Insinua=
tion verweigern sollte, die Bescheinigung der diesseitigen Gesandschaft oder
des diesseitigen Konsulats über die Insinuation oder über die Absendung
einer solchen Urkunde durch die Post an den Betheiligten, als gültig und
genügend anzunehmen.
Ich bestimme zugleich
III. daß die Verfügung unter I. auf das gesammte Ausland, wo die nämlichen
Schwierigkeiten eintreten können, ausgedehnt und nur hinsichtlich der Bun-
des-Staaten es bis zur erfolgten Reviston der Prozeß-Ordnung bei den
Vorschriften derselben im F. 1 1. Tit. Vll. belassen werden soll.
Sie haben die Bekanmmachung dieser Vorschriften im gesetzlichen Wege
zu verfügen.
Berlin, den 4ten Juni 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Grafen v. Bernstorff und Grafen v. Danckelman.
(No. 1143 — 1154#.) R 2 (No. 1154.)