Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1153.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Juni 1828., die Empfangs-Bescheinigung 
bei Insinuation diesseitiger gerichtlicher Verfügungen im Auslande betreffend. 
A. Ihren (ßemeinschaftlichen Antrag im Berichte vom 9t#en v. M., wegen der 
gen bei Insinuation diesseitiger gerichtlicher Verfügungen 
im Auslande, genehmige Ich die vom Justiz-Ministerium unter dem 22sten 
August 1823. an die Gerichts-Behörden erlassene Zirkular-Verfügung dahin: 
I. daß bei den in Frankreich zu bewirkenden Insemuationen von Vorladungen 
und sonstigen Verfügungen zwar wie bisher geschehen, Empfangsbeschei- 
nigungen zu verlangen, daß aber, wenn diese binnen einer angemessenen 
Frist nicht eingehen, die Anzeige der jedesmaligen diesseitigen Gesandtschaft: 
das Insinnandum dem dortigen Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten zugestellt zu haben, für hinreichend zu achten, um die Insinuation 
als vollständig anzunehmen und die rechtlichen Folgen derselben eintreten 
zu lassen; 
II. daß bei den in Groß-Britannien zu bewirkenden Insinuationen, im Falle 
jemand die Ausstellung des Empfangsscheins über die geschehene Insinua= 
tion verweigern sollte, die Bescheinigung der diesseitigen Gesandschaft oder 
des diesseitigen Konsulats über die Insinuation oder über die Absendung 
einer solchen Urkunde durch die Post an den Betheiligten, als gültig und 
genügend anzunehmen. 
Ich bestimme zugleich 
III. daß die Verfügung unter I. auf das gesammte Ausland, wo die nämlichen 
Schwierigkeiten eintreten können, ausgedehnt und nur hinsichtlich der Bun- 
des-Staaten es bis zur erfolgten Reviston der Prozeß-Ordnung bei den 
Vorschriften derselben im F. 1 1. Tit. Vll. belassen werden soll. 
Sie haben die Bekanmmachung dieser Vorschriften im gesetzlichen Wege 
zu verfügen. 
Berlin, den 4ten Juni 1828. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Grafen v. Bernstorff und Grafen v. Danckelman. 
  
(No. 1143 — 1154#.) R 2 (No. 1154.)
	        
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