Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

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Wsirt  und  verwaltet  werden  müsse.  Nach  Darlegung  der  bezüglichen  Ansichten  von
,  Gerber,  Bluntschli  und  Gneist  gelangt  der  Verfasser  derselben  zu  folgenden
Fenz  Anschent
s  gehõrt  zum  Wesen  der  Staatsverbindung,  daß  sie  die  A#wendung?  es  gesammten
objektiven  Rechts  auf  konkrete  Fälle,  sofern  hierüber  unter  den  Bctheiligten  neinigkeit  und
weifel  sich  erheben,  als  Richler  vermiltelt.  Diese  Anwendung  ist  Sache  unabhängiger
erichte.  Das  praktische  Bedürfniß  drängte  aber  dazu,  das  freie  Ermessen  erk  koncentrirten
  Verwallung  als  Vertreterin  des  Ganzen,  vorbehaältlich!  rer  Verantwortung
gegen  dieses  vergänzend  eintreten  zu  lassen,  wie  dies  die  esetze  selbst  allenthalben  anerkennen.
  Dem  Gericht  bleibt  entzogen  die  Beurtheilung  all’  jener  streitigen  Verletzungen
  aus  Vewaltungsrechls-Beziehungen,  welche  Gegenstand  einer  bei  der  Verwaltung
  selbst  zu  erhebenden  sogenannten  administrativen  —  sind.  Während
das  Griicht  unabhängig  von  der  Regierung  sein  muß,  das  Verwaltungsorgan
im  Falle  der  Beschwerde-Erledigung  der  Centralleitung  nuehstent  bleiben,  damit  der
Geshiumtzwent  nicht  verfehlt  werde.  Das  Princip  des  gleichen  Maßes  soll  auch  die
Seele  des  Rechts  für  öffenkliche  Lebensverhältnisse  sein.  Auf  dem  Gebiele  bes  freien
Ermessens  soll  das  Princip  der  acquitas  seine  Wirksamkeit  äußern.  —  In  der  Natur
der  gchtesigz  an  sich  ist  kein  Grund  zu  finden  für  eine  Verschiedenartigkeit  in
Ziel  und  Methode  der  Anwendung  auf  Streitfälle.  Daher  bedingt  auch  die  verschiedene
  Natur  des  objektiven  1  Rechis  an  sich  in  feinsee  Eigenschaft  als  öffentliches
und  privates  Recht  keine  Durschiedenhaet  n  Ziel  und  Methode  der  Rechtsanwendung
in  Streiljällen.  Auch  kann,  da  alle  Rechtsgesehe  eine  Gestolt  und  einen  Erfolg  für
das  Ganze  bedingen,  ihre  Anwendung  auf  den  gegebenen  Fall  unmöglich  je  nach  dem
sormalen  Unterf  hied  der  von  ihnen  bestimmlen  Rechtsverhältnisse  als  privater
  oder  hisikentlicher  variiren,  sondern  nur  4  d#  Erkenniniß  belinge
sein,  ob  der  specielle  Fall  unter  das  generelle  Eeieß  fällt  oder  nicht.  Ueberall,  auch
für  die  öfferlfeen  Rechte  der  Staatsangehhrigen  für  die  Dauer  des  geseblichen  Bestandes
  derselben,  handelt  es  sich  bei  der  richterlichen  Streitbeurtheilung  nur  absolut
um  das  bestehende  Recht,  relativ  frei  ist  nur  der  Standpunk  t  des  Gesetzgebers.  So
aber  den  Staatsangehörigen  eine  Gewähr  dafür  werden,  daß  genau  vollbestimmte
Nechlsgesetze  ihnen  gegenüber  auch  in  allen  öffentlichen  Einzelbeziehungen  zur  Heltung
lammen,  jo  gibt  es  eben  für  streitige  Rechtsfälle  nur  einen  Weg:  den  derrichteren
  Kognition  durch  ein  von  der  Krone  bestelltes,  in  der  Sache  nicht  be-#enes
  und  nach  freier  innerer  Ncchtserkenntmt  urtheilendes  Staatsorgan.  Wenn
es  keine  Verlehzung  der  Rechtsstellung  der  Krone  ist,  daß  ihre  Gehilfen,  die  Beamten
überhaupt  verantwortlich  sind,  so  kann  es  auch  keine  sein,  wenn  die  rein  rechtliche
Seite  ihrer  Handlungen,  falls  sie  von  einem  angeblich  verletzten  Slaatsangehörigen
bestritten  wird,  von  einem  unparleiischen  Gericht  geprüft  wird.  Nur  eine  Kräftigung
der  Negierung  darf  in  der  Gewährung  einer  streng  juristischen  Derwaktunganht
pflege  gefunden  werden.  Die  Gerichte  haben  nicht  zu  administriren.  sonst  müßten  sie
mit  der  Centralleitung  der  Verwaltung  verbunden  werden,  sondern  Rechtsfälle
jiristich  h  entscheiden
Verfasser  Eentt  dann  der  wesentlichen  Einrichlung  der  Verwallungsrechtsdlee
  5%  nrr  Natur  der  Sache  und  unterzieht  dabei  die  bestehende  einer  Beurthei-Die
  Verfassung  oder  Organisation  wird  von  der  reeßordn  unterschieden.
A00  Au  gabe  der  Uetoltnngescchtapilege  erlennt  er  dem  Klagerecht  der  Slaatsaht
  en  für  deren  bestrittene  Rechtsforderungen  aus  ihren  öffenllichen  Verwallungs-Schtse.
  öllnissen  zu  Ghenügen.  Die  Gerichtsbarleit  für  Verwaltungsrechtsstreitigkehn
  kann  und  soll  generell,  nicht  durch  Auszählung  einzelner  Klassen  von  Verwaliungsverhaltnifene
  bbeftimmt  werden.  Dabei  ist  die  Grenzscheide  zwischen  Justiz
und  Administration  mit  aller  Schärfe  festzuhalten,  für  administrative  Beschwerden
darf  lein  gerichtlicher  Antrag  zugelassen  werden.  Au  ch  eine  in  genereller  Form  erlassene
  Verordnung  kann  zwar  auf  konkrele  Fälle,  nach  Art  eines  Gesetzes,  angewendet
werden,  aber,  da  die  Verwallung  an  deren  Beibehallung  nicht  gebunden  ist,  mithin
jedes  darauf  geslützte  r  aichterlich-  Urtheil  wirkungslos  machen  kann,  so  ist  eine  derartige
  Judikatur  völlig  sinnlos  und  ohne  Zweck.

Der  Verfasser,  und  Das  ist  die  wichtigsle  von  zun  vergeschlagene  Vesorm
strebt  die  Zuweisung  der  Verwaltungsrechts  an  die  ordent
lichen  Gerichte  an,  den  neu  geschaffenen  9—  nderen  ege  für  dieselben  erkennt
er  nur  die  Bedentung  von  Uebergangsstadien.  Dennoch  gibt  er  zu,  daß  die  Natur