541] Literatur. 269
Wsirt und verwaltet werden müsse. Nach Darlegung der bezüglichen Ansichten von
, Gerber, Bluntschli und Gneist gelangt der Verfasser derselben zu folgenden
Fenz Anschent
s gehõrt zum Wesen der Staatsverbindung, daß sie die A#wendung? es gesammten
objektiven Rechts auf konkrete Fälle, sofern hierüber unter den Bctheiligten neinigkeit und
weifel sich erheben, als Richler vermiltelt. Diese Anwendung ist Sache unabhängiger
erichte. Das praktische Bedürfniß drängte aber dazu, das freie Ermessen erk koncentrirten
Verwallung als Vertreterin des Ganzen, vorbehaältlich! rer Verantwortung
gegen dieses vergänzend eintreten zu lassen, wie dies die esetze selbst allenthalben anerkennen.
Dem Gericht bleibt entzogen die Beurtheilung all’ jener streitigen Verletzungen
aus Vewaltungsrechls-Beziehungen, welche Gegenstand einer bei der Verwaltung
selbst zu erhebenden sogenannten administrativen — sind. Während
das Griicht unabhängig von der Regierung sein muß, das Verwaltungsorgan
im Falle der Beschwerde-Erledigung der Centralleitung nuehstent bleiben, damit der
Geshiumtzwent nicht verfehlt werde. Das Princip des gleichen Maßes soll auch die
Seele des Rechts für öffenkliche Lebensverhältnisse sein. Auf dem Gebiele bes freien
Ermessens soll das Princip der acquitas seine Wirksamkeit äußern. — In der Natur
der gchtesigz an sich ist kein Grund zu finden für eine Verschiedenartigkeit in
Ziel und Methode der Anwendung auf Streitfälle. Daher bedingt auch die verschiedene
Natur des objektiven 1 Rechis an sich in feinsee Eigenschaft als öffentliches
und privates Recht keine Durschiedenhaet n Ziel und Methode der Rechtsanwendung
in Streiljällen. Auch kann, da alle Rechtsgesehe eine Gestolt und einen Erfolg für
das Ganze bedingen, ihre Anwendung auf den gegebenen Fall unmöglich je nach dem
sormalen Unterf hied der von ihnen bestimmlen Rechtsverhältnisse als privater
oder hisikentlicher variiren, sondern nur 4 d# Erkenniniß belinge
sein, ob der specielle Fall unter das generelle Eeieß fällt oder nicht. Ueberall, auch
für die öfferlfeen Rechte der Staatsangehhrigen für die Dauer des geseblichen Bestandes
derselben, handelt es sich bei der richterlichen Streitbeurtheilung nur absolut
um das bestehende Recht, relativ frei ist nur der Standpunk t des Gesetzgebers. So
aber den Staatsangehörigen eine Gewähr dafür werden, daß genau vollbestimmte
Nechlsgesetze ihnen gegenüber auch in allen öffentlichen Einzelbeziehungen zur Heltung
lammen, jo gibt es eben für streitige Rechtsfälle nur einen Weg: den derrichteren
Kognition durch ein von der Krone bestelltes, in der Sache nicht be-#enes
und nach freier innerer Ncchtserkenntmt urtheilendes Staatsorgan. Wenn
es keine Verlehzung der Rechtsstellung der Krone ist, daß ihre Gehilfen, die Beamten
überhaupt verantwortlich sind, so kann es auch keine sein, wenn die rein rechtliche
Seite ihrer Handlungen, falls sie von einem angeblich verletzten Slaatsangehörigen
bestritten wird, von einem unparleiischen Gericht geprüft wird. Nur eine Kräftigung
der Negierung darf in der Gewährung einer streng juristischen Derwaktunganht
pflege gefunden werden. Die Gerichte haben nicht zu administriren. sonst müßten sie
mit der Centralleitung der Verwaltung verbunden werden, sondern Rechtsfälle
jiristich h entscheiden
Verfasser Eentt dann der wesentlichen Einrichlung der Verwallungsrechtsdlee
5% nrr Natur der Sache und unterzieht dabei die bestehende einer Beurthei-Die
Verfassung oder Organisation wird von der reeßordn unterschieden.
A00 Au gabe der Uetoltnngescchtapilege erlennt er dem Klagerecht der Slaatsaht
en für deren bestrittene Rechtsforderungen aus ihren öffenllichen Verwallungs-Schtse.
öllnissen zu Ghenügen. Die Gerichtsbarleit für Verwaltungsrechtsstreitigkehn
kann und soll generell, nicht durch Auszählung einzelner Klassen von Verwaliungsverhaltnifene
bbeftimmt werden. Dabei ist die Grenzscheide zwischen Justiz
und Administration mit aller Schärfe festzuhalten, für administrative Beschwerden
darf lein gerichtlicher Antrag zugelassen werden. Au ch eine in genereller Form erlassene
Verordnung kann zwar auf konkrele Fälle, nach Art eines Gesetzes, angewendet
werden, aber, da die Verwallung an deren Beibehallung nicht gebunden ist, mithin
jedes darauf geslützte r aichterlich- Urtheil wirkungslos machen kann, so ist eine derartige
Judikatur völlig sinnlos und ohne Zweck.
Der Verfasser, und Das ist die wichtigsle von zun vergeschlagene Vesorm
strebt die Zuweisung der Verwaltungsrechts an die ordent
lichen Gerichte an, den neu geschaffenen 9— nderen ege für dieselben erkennt
er nur die Bedentung von Uebergangsstadien. Dennoch gibt er zu, daß die Natur