Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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strafe  bis  zu  fünfhundert  Thalern,  welche  nach  Maßgabe  der  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  in  Freiheitsstrafe  umgewandelt  werden  kann,  geahndet.
Art.  10.
Festsetzung  der  Steuer.

Der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Steuer  jeder  Gattung  (Grund=  und  Gefäll-,

Gebäude-,  Gewerbesteuer)  wird  für  jede  Etatsperiode  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt.
Art.  11.
Berechnung  und  Einzug  der  Steuer.

Die  Steuerschuldigkeiten  der  Pflichtigen  werden  in  jeder  Gemeinde  auf  Kosten  der
letzteren  berechnet  und  eingezogen.

Die  Steuer  des  Einzelnen  ist  je  in  den  ersten  acht  Tagen  jeden  Monats  mit  ½/1
des  Jahresbetrags  fällig.

Die  Gemeinde  hat  ihre  gesammte  Steuerschuld  in  Monatsraten  und  zwar  je  vor
Ablauf  des  Monats  an  die  Amtspflege  und  diese  an  die  Staatskasse  kostenfrei  abzuliefern
(§§.  115  und  116  der  Verfassungsurkunde).  Ausnahmen  hievon  finden  nur  nach  Maßgabe
  der  Art.  99  und  100  statt.

Nachlässe  wegen  Gewitter=  und  Uebersch  gsschaden,  sowie  die  nach  Maßgabe
der  Art.  69,  80  und  98,  Abs.  1  und  2  eintretenden  Minderungen  werden,  soweit  letztere
nicht  in  einem  Zuwachse  ihre  Ausgleichung  finden,  an  der  Steuerschuld  der  Gemeinden
und  Amtekörperschaften  abgeschrieben.

Art.  12.
Abgaben-Nachholung  und  Zurückforderung.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Steuern  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Nachforderung  Jurückgebliebener  Abgaben  lauft  vom  Schlusse
des  Steuerjahrs  an,  in  welchem  die  Abgabe  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Steuerverwaltung  unterbrochen.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Abgaben  lauft  vom  Tage
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem
Bezirkssteueramt  (Kameralamt)  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

Auf  die  Rückforderung  der  nach  der  früheren  Gesetzgebung  zu  viel  bezahlten,  sowie