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Kreisstände, noch die nöthige Nachfrist, nach genauer Prüfung der Verhältnisse,
zu ertheilen und dabei die nöthigen Modifikationen festzusetzen, um die baldigsie
Erreichung des allgemeinen Zweckes mit der Berücksichtigung der besondern
Ortsbedürfnisse zu vereinigen.
§. 5. Wer sich nach der im F. 3. und 4. bestimmten Frist eines Fuhr-
werks bedient, welches die im F. 1. bestimmte Einrichtung nicht hat, der soll.
durch die Polizei= und Wegebeamten so wie durch die Gensdarmerie angehalten,
zur nächsten Ortsgerichtsbarkeit gebracht und in eine Geldstrafe von Einem bis
Fünf Thalern für den ersicn, und von Zwei bis Zehn Thalern für den zweiten
und die folgenden Kontraventionsfälle genommen werden. Diese Strafe, welche
in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention entdeckt wird, trifft
den Eigenthümer des Fuhrwerks, soll jedoch von dem Reisenden und Fracht-
führer mit Vorbehalt seines Regresses an den Eigenthümer, erlegt werden.
Für eine und dieselbe Reise bis zum Bestimmungso#te soll nur einmal
Strafe stattsinden und der Reisende über deren Erlegung mit einer Bescheinigung
versehen werden.
K# 6. Von dem Gebrauche, obiger Vorschrift entsprechender Fuhrwerke
sind allein ausgenommen:
a) seimmtliches Milirairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privateigen-
thum einzelner Militairs ist;
b) sämmtliche Kutsch= und Luruswagen;
c) fremde Fuhrwerke oder Fuhrwerke aus solchen Provinzen (des Preußischen
Staats), in welchen keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der
Wagengeleise vorgeschrieben ist.
#. 7. Wir befehlen allen Polizei= und Gerichtsbehörden, sich nach dieser
Verordnung, welche sogleich und außerdem dreimal während des sechsjährigen
Zeitraums durch die Imelligenz= und Amtsblätter bekannt gemacht werden soll,
gebührend zu achten.
Berlin, den 30sten Juni 1829.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
von Schuckmann. Graf von Lottum. Graf von Bernstorff.
von Hake. Graf von Danckelman. von Motz.
(No. 1208.)