Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1208.) Auszug aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 2 Isten Jull 1829., betreffend 
die Regulirung des Kriegsschuldenwesens der Niederlaufitz. 
A# Ihren über das Kriegsschuldenwesen der Niederlausitz und über den Zu- 
stand der unter der ständischen Verwaltung dieses Landestheils stehenden Fonds 
unterm 30sten v. M. erstatteten Bericht, setze Ich zur endlichen Regulirung, 
dieser Angelegenheit Folgendes hierdurch feft: 
ꝛc. ꝛe. 
2) Zur vollstaͤndigen Verisikation und Feststellung der noch nicht definitiv liqui- 
dirten Forderungen für Lieferungen und Leistungen während der Kriegs- 
Periode, soll unter Theilnahme eines landesherrlichen Kommissarü sofort 
ein Liquidationsverfahren eroͤffnet werden und dabei und bei Anerkennung 
und Verbriefung der noch nicht anerkannten Kriegsforderungen aller Art, 
sollen die Vorschriften Meines uͤber das Peraͤquationswesen im Herzogthum 
Sachsen erlassenen Befehls vom 2ten September 1821., mit der Maaß- 
gabe in Anwendung kommen, daß, wo besondere Umstaͤnde eine Ausnahme 
von jenen Vorschriften zu Gunsten einzelner Reklamanten noͤthig machen, 
eine solche Ausnahme jedesmal Ihrer, der Minister des Innern und der 
Finanzen, ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Behufs dieser Verifikation 
ermächtige Ich Sie, den öffentlichen Aufruf an alle diejenigen, welche aus 
Kriegslieferungen und Leistungen einen Anspruch an die Niederlausitzer 
ständischen Fonds zu haben glauben, mit der Wirkung zu erlassen, daß die 
binnen einer dreimonatlichen Frist sich nicht meldenden Gläubiger, mit ihren 
Forderungen gänzlich und für immer präkludirt bleiben. 
ꝛc. 2c. 
Teplitz, den 23 sten Juli 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Schuckmann und von Motz. 
  
(No. 1208 — 1209.) [No. 1209.)
	        
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