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noch eine Einjaͤhrige Frist vom Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, an gerechnet, ein—
geraͤumt. *
§. 89. Außer den Brandschäden und Feuergerächsvergütungen werden zum Besten Prämien.
des Instikuts aus der Brandversicherungscasse auch für die bei Ausbruch eines Feuers zu-
erst herbeigebrachten Spritzen, so wie auch sonst für ausgezeichnete Dienstleistungen beim
Köschen entstandener Feuersbrünste Prämien ausgesetzt, worüber das Nähere im Wege der
Verordnung zu bestimmen ist.
§ 90. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle frühere, das Brandversicherungs-Aafhebung äl-
institut berreffende Gesetze und Verordnungen, namentlich die Mandate vom 101en No- terer Selete
vember 1784. und 4Aten November 1786., die Generalien vom 1 31en Januar 1802., nungen.
23sten December 1812., gien und 13##en April 1813., 19ten März 1817., die Ver-
ordnungen vom 2ten Januar 1821., 1sten Februar 1823., 1 41en Mai 1824., ferner
G. I. II. III. der Berordnung vom 23sten Juli 182 8., die Verordnung vom 5ten Au-
gust 1829. und das Gesetz, die provisorische Beschränkung der Immobiliar-Brandvergu-
lungen betreffend, vom 3ten April 1834., aufgehoben.
§6. 91. Unser Ministerium des Innern ist beauftragt, die zur Ausführung gegenwär- Vorbehaltene
rigen Gesetzes nöthigen administrativen Vorkehrungen und transitorischen Worschriften, zwrerde
a.) wegen der nach Publicarion desselben vorzunehmenden allgemeinen neuen Catastra= des Gesetzes.
tion der Gebäudez ,-
b.) uͤber die Erhebung der Beitraͤge und Verguͤtung der Brandschaͤden waͤhrend des
Zeitraums von Publication dieses Gesetzes an, bis zu Vollendung der neuen Catastration
und Bestimmung einer diesfallsigen Zeitfrift;
c.) wegen Worzeichnung der erforderlichen neuen Schemas zu den Catastern u. s. w. und
.) wegen künftiger Einrichtung der Würderungen, Ernennung besonderer Districts-
tapatoren für die Anstalt, Enewerfung und Hinausgabe einer Instruceion für selbige, selbst
zu erlassen und resp. durch die Directorialcommission ergehen zu lassen, auch bleibt Unserm
Ministerio des Innern vorbehalren, diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes,
welche nicht die gegenseitigen Rechre und Verbindlichkeiten der Interessenten gegen die An-
stalt und unter sich, sondern lediglich die Verwalcung der erstern und die Formen der Ge-
schäftsführung berreffen, nach Zeit und Umständen dem jedesmaligen Bedürfniß der Zweck-
mäsigkeit zufolge, durch administrative Verordnungen abzuändern: auch endlich
Te.) in Bezug auf die von den Inhabern der Gebäude bereits vor dem Zten Februar
1834. mit andern Versicherungsanstalten gerroffenen Uebereinkommen, welche, insoweit sie
den vorhandenen gesetzlichen Vorschriften nicht entgegen, auch auf den Grund der Verord-
nung vom 23sten Juli 1828. 9. 6. und 8. der Obrigkeie angezeige worden sind, bel