No. 1168.) Kreisordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 20sten Dezem-
ber 1828.
We Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. #c.
ertheilen, wegen Einrichtung der Kreiskage in Unserm Großherzogthume Posen,
in Gemäßheit des F. 56. Unseres Gesetzes vom 27sten März 1824., nachdem
Wir die Vorschläge Unserer getreuen Stände darüber vernommen haben, fol-
gende Vorschriften:
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Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des
Landraths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstötzen.
Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand
ihrer Berathungen und Beschlüsse aus.
§. 2.
Die besiehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreis-
Stände.
*i
Die Kreissiände vertreten die Kreiskorporation in allen, den ganzen Kreis
betreffenden Kommunal -Angelegenheiten, ohne Nücksprache mit den einzelnen
Kommunen oder Individuen. Sie haben Namens derselben verbindende Er-
klärungen abzugeben. Sie haben Staats-Prästationen, welche Kreisweise auf-
zubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine
bestummte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. Bei allen Abgaben, Leistungen
und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gut-
achten gehört werden, auch von allen, Geldern, welche dahin verwendet, sollen
ihnen die Rechnungen alljährlich zur Abnahme vorgelegt werden. Wo eine
siändische Verwaltung der Kreis-Kommunal-Angelegenheiten statt findet, ver-
bleibt den Kreisständen das Rechk, die Beamten dazu zu wählen.
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