Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 112 — 
den Königlich- Preußischen und Herzoglich- Sachsen-Koburg-Gothaischen Landen 
dienen, wird eine besondere Uebereinkunft vorbehalten. In Absicht der Hoͤhe 
des Chausseegeldes wird jetzo schon festgesetzt, daß es auf keinen Fall die Saͤtze 
des Preußischen Tarifs vom 28sten April 1828. übersteigen soll. 
Artikel 3. 
Auf der im Art. 1. bezeichneten Straße soll das Chausseegeld nicht erhoben 
werden: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
und des Hexzoglichen Hauses, imgleichen den landesherrlichen Gestüten 
ehören; 
2) bon öffentlichen Beamten, ohne Unterschied, ob es Militair-, Civil= oder 
kirchliche Beamten sind, auf Oienstreisen, wenn sie sich durch Freikarten 
ihrer vorgesetzten Behörden legitimiren, imgleichen von Offiziers zu Perde 
und in Dienst-Uniform; 
3) von Transporten, welche unmittelbar für Rechnung des Hofes oder der 
Regierung der kontrahirenden Theile geschehen. 
Artikel 4. 
Damit diese Kunststraße auch für Handel und Verkehr möglichst frei benutzt 
werden könne, soll von allen von Langensalza nach Lichtenfels, oder umgekehre 
von Aichtenfels nach Langensalza durchgehenden Waaren ohne Unterschied, auf 
der ganzen Strecke von der Preußisch-Gothaischen bis zur Baierisch-Koburgschen 
Grenze, vom 1sten Oktober d. J. ab, keine Durchgangs-Abgabe, unter welchem 
Namen es auch sey, erhoben werden. 
Artikel 5. 
Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als: 
dem Landkreise Erfurt, 
dem Kreise Schleusingen, 
dem Kreise Ziegenrück 
einerseits, und sämmtlichen Koburg-Gothaischen Landen andererseits, soll vom 
1sten Oktober d. J. ab dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr bestehen, 
daß die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande und Landestheile 
zu verführenden Waaren aller Art, überall in Rücksicht auf Eingangs= und Aus- 
gangsabgaben den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt werden, 
anch nirgends einem Binnenzoll, es mag dieser unter dem Namen Geleit oder 
unter einem andern Namen bis dahin bestanden haben, ferner unterliegen sollen. 
Ausgenommen von dieser gegenseitigen Freiheit des Verkehrs sind: 
1) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Waaren den, in dem 
Lande eines jeden der kontrahirenden Tbeile hierüber bestehenden Anord- 
nungen unterworfen bleiben; 6 
2) alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.