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Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den
Bericht des Ober-Präsidenten von Unserm Scaatsministerio zu entscheiden.
K 7.
Rittergüts-Besitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Städte,
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung
einer Seimme berecheigt.
K. 8.
Stüddte, welche als solche die Berecheigung haben, auf dem Kreistage
durch einen Abgeordneten zu erscheinen und sich im Besitz eines Ritterguts be-
finden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt.
Wennn sie aber noch in einem andern Kreise Rittergücer besitzen, beschicken
sie auch die dortigen ständischen Versammlungen.
g. 9.
Zu städtischen Abgeordneten auf den Kreistagen können alle diejenigen
Personen gewählt werden, welche die einem Landtags-Deputirten dieses Srandes
nothwendige Befahigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der F. 6ö. b.
ausgesprochenen Modifkation, besitzen.
g. 10.
Unter derselben Modifikation sind zu Abgeordneten der Landgemeinen
die zu Deputirten dieses Standes auf dem Provinzial-Landtage qualifizirten
Grundbesitzer waͤhlbar.
S. 11.
Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Staͤdte und Landgemeinen wird ein
Stellvertreter erwaͤhlt, welcher ebenfalls die . 6., 9. und 10. angegebenen
Eigenschaften haben muß.
Mo. 1168.) §. 12.