Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den 
Bericht des Ober-Präsidenten von Unserm Scaatsministerio zu entscheiden. 
K 7. 
Rittergüts-Besitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Städte, 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung 
einer Seimme berecheigt. 
K. 8. 
Stüddte, welche als solche die Berecheigung haben, auf dem Kreistage 
durch einen Abgeordneten zu erscheinen und sich im Besitz eines Ritterguts be- 
finden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt. 
Wennn sie aber noch in einem andern Kreise Rittergücer besitzen, beschicken 
sie auch die dortigen ständischen Versammlungen. 
g. 9. 
Zu städtischen Abgeordneten auf den Kreistagen können alle diejenigen 
Personen gewählt werden, welche die einem Landtags-Deputirten dieses Srandes 
nothwendige Befahigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der F. 6ö. b. 
ausgesprochenen Modifkation, besitzen. 
g. 10. 
Unter derselben Modifikation sind zu Abgeordneten der Landgemeinen 
die zu Deputirten dieses Standes auf dem Provinzial-Landtage qualifizirten 
Grundbesitzer waͤhlbar. 
S. 11. 
Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Staͤdte und Landgemeinen wird ein 
Stellvertreter erwaͤhlt, welcher ebenfalls die &#. 6., 9. und 10. angegebenen 
Eigenschaften haben muß. 
Mo. 1168.) §. 12.
	        
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