Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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g. 12. 
In den Staͤdten erwaͤhlen der Magistrat und die Gemeine--Vertreter, 
welche zu diesem Behufe zu einem Wahl= Kollegio vereinigt werden, die 
Kreistags-Abgeordneten. 
K. 13. 
Bei der Wahl der drei Abgcordneten und Stellvertreter der Land- 
Gemeinen wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder 
Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, 
in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist. 
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Die Wahlen der Landgemeinen stehen unter Aufsicht des Landraths. 
K. 15. 
Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemeinen erfolgt auf 
sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte, das ersie 
Mal nach dem Loose ausscheidet. 
K. 16. 
Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis-Depu- 
tirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst den Vorsitz, leitet die 
Geschäfte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. 
Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt, die Ordnungs-= 
störenden Mitglieder von der Versammlung auszuschließen; jedoch hat er 
darüber sofort an den Ober-Präsidenten der Provinz zur weitern Verfügung 
zu berichten. 
S 17. 
Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigsiens einen Kreistag 
anzusetzen; außerdem aber ister hierzu berechtigt,„so oft als er es den Bedürf- 
nissen der Geschäfte für angemessen hält. Er hat der ihm vorgesetzten 
Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. 
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