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g. 12.
In den Staͤdten erwaͤhlen der Magistrat und die Gemeine--Vertreter,
welche zu diesem Behufe zu einem Wahl= Kollegio vereinigt werden, die
Kreistags-Abgeordneten.
K. 13.
Bei der Wahl der drei Abgcordneten und Stellvertreter der Land-
Gemeinen wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder
Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen,
in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist.
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Die Wahlen der Landgemeinen stehen unter Aufsicht des Landraths.
K. 15.
Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemeinen erfolgt auf
sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte, das ersie
Mal nach dem Loose ausscheidet.
K. 16.
Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis-Depu-
tirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst den Vorsitz, leitet die
Geschäfte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten.
Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt, die Ordnungs-=
störenden Mitglieder von der Versammlung auszuschließen; jedoch hat er
darüber sofort an den Ober-Präsidenten der Provinz zur weitern Verfügung
zu berichten.
S 17.
Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigsiens einen Kreistag
anzusetzen; außerdem aber ister hierzu berechtigt,„so oft als er es den Bedürf-
nissen der Geschäfte für angemessen hält. Er hat der ihm vorgesetzten
Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.
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