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X 18.
So lange Kommunal-Gegenstände früherer Kreisverbende abzuwickeln
sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise,
zu diesem Zwecke gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände
treffen, können auf besondern Konventen dieser Seände verhandelt werden.
g. 1 9.
Die Staͤnde verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die
Beschluͤsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat
als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist,
kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz fuͤhren.
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und,
wenn derselbe nicht stimmfaͤhig ist, die Stimme des dltesten Kreis-Depatirten.
Er hat alle Kreistags-Beschluͤsse zur Kenntniß der ihm vorgesetzten Regierung
zu bringen, zu denjenigen Beschluͤssen aber, durch welche neue Verwaltungs-
Normen festgesetzt, und den Kreis-Einsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt
werden sollen, die Bestätigung der Regierung besonders einzuholen und bis
zu deren Eingang mit der Ausführung Anstand zu nehmen.
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Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistags-Beschluß in seinen
Interessen sich verletzt, so steht ihm mittelst Einreichung eines Separat-Voti
der Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegen=
Heit ressortirt.
Bei Zusammenberufung der Kreisstände hat der Landrath in der Kur-
rende die zu verhandelnden Gegenstande anzugeben.
Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und
durch solchen die Außenbleibenden wie die Abwesenden zu verbinden.
K. 21.
Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreissiände aus, in sofern die
Regierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauf-
(No. 1168.) tragt,