Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Jo. 41173.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten November 1828., zur Erläuterung der 
Rubriken des Stempel-Tarifs: „amtliche Ausfertigungen“ und „Gesuche“, 
so wie der gesetzlichen Vorschriften wegen des Rechtsweges in stempelpflichti- 
gen Angelegenheiten. 
D. Stempel-Tarif unter den Rubriken: „amtliche Ausfertigungen“ und 
„Gesuche“, woruͤber nach dem Berichte des Staatsministeriums vom 29sten 
v. M. eine Verschiedenheit der Ansichten obwaltet, hat den Gebrauch des 
Stempelpapiers nur davon abhaͤngig gemacht: daß die Behoͤrde, vor welcher 
ein an sich stempelpflichtiger Gegenstand des Privat-Interesse verhandelt wird, 
die amtliche Eigenschaft einer richterlichen, einer poligeilichen oder einer abgaben- 
verwaltenden Behörde besitze, nicht aber davon, daß sie auch in der Eigenschaft 
einer solchen Behörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amtlich eingewirkt 
habe. Bei diesen dreien Gattungen amtlicher Behörden ist hiernach der Gebrauch 
des Stempelpapiers zu allen an sich stempelpflichtigen Verhandlungen, ohne 
Unterschied des Gegenstandes, im Gesectze vorgeschrieben, und es würde an sich 
keiner Deklaration des Tarifs, sondern nur einer Belehrung, durch welche die 
Mißverständnisse der gerichtlichen und verwaltenden Behörden beseitiget werden, 
bedürfen. 
Was hiernächst die Erörterungen im Berichte des Staatsministeriums 
wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges über die Stempelpflichtigkeit eines Gegen- 
standes und über die Anwendung des Tarifs betrifft; so ist auch dieserhalb ein 
besonderes Gesetz nicht erforderlich, da die Stempelsteuer zu den allgemeinen 
Staatsabgaben gehört, und es bereits gesetzlich fesisteht, daß über die Verbind- 
lichkeit zu deren Entrichtung der ordentliche Weg Rechtens nicht statt findet, 
wovon eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn in den Fäallen des S. 3. Lit. i. 
des Stempelgesetzes die Befreiung besonderer Anstalten, Gesellschaften und Per- 
sonen von gewissen Stempelabgaben unter dem Widerspruche der Steuerverwal- 
tung behauptet wird. Wer außer diesen Fällen vermeint, daß er bei Festsetzung 
oder Einziehung einer Stempelsteuer dem Gesetze nicht gemäß behandelt worden, 
hat seine Beschwerde gegen die festsetzende Behbrde im Wege der verfassungs- 
mäßigen Instanzen zu verfolgen. 
Ich überlasse dem Staatsministerium, diese Order, als eine Erlduterung 
der schon vorhandenen gesetzlichen Vorschriften, durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 1 8ten November 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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