Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 4.— 
  
(No. 1474.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Februar 1829., die Modifikation der 
Bestimmungen im §. 24. der Kreisordnung für die Rheinprovinzen und 
Westphalen vom 13ten Juli 1827. enthaltend. 
D. ½½% dem Berichte des Staatsministerii einige der ehemaligen Reichs- 
Stäinde, welche die durch die Verordnung vom 3osten Mai 1820. ihnen vorbe- 
haltenen Regierungsrechte ausüben, sich durch die, §. 24. der Kreisordnung 
vom 13ten Juli 1827. enthaltene Bestimmung, wonach die Kreistags-Beschlüsse 
ihnen vor der Ausführung, Behufs der etwa zu machenden Erinnerungen, 
vorgelegt werden sollen, noch nicht hinreichend gesichert glauben, vielmehr die 
Beeinträchtigung ihrer gesetz= und rezeßmäßigen Rechte von Seiten der Kreistage 
befürchten: so will Ich, dem Gesuche derselben und dem Antrage des Staats-= 
Ministerül gemäß, denenselben gestatten, zu den Versammlungen der Kreisstände 
in denjenigen Kreisen, in welchen ihre Mediatgebiete liegen, ein Mitglied ihrer 
standesherrlichen Regierungen, oder ihren Ober-Beamten, als Bevollmächtigten 
abzusenden, welcher den Berathschlagungen beiwohnen kann; jedoch lediglich zu 
dem Zwecke, um sich zu überzeugen, daß nichts gegen die standesherrlichen 
Rechte vorgenommen werde, und gegen diejenigen Beschlüsse, durch welche er 
deren Beeinträchtigung fürchtet, die den Standesherren selbst, nach §. 24. der 
Kreisordnung, zustehenden Erinnerungen zu machen. Eine besondere Vorlegung 
der Kreistags-Beschlüsse an diejenigen Standesherren, welche von dieser Befugniß 
Gebrauch machen, ist daher fernerhin nicht erforderlich; vielmehr kann die Re- 
gierung diejenigen Kreistags-Beschlüsse, gegen welche der Bevollmaächtigte nichts 
erinnert hat, ohne weitere Rückfrage, bestätigen, wogegen sie, wenn Erinnerungen 
gezogen werden, wegen deren Erledigung das Erforderliche verfassungsmäßig 
einzuleiten hat. 
Berlin, den 7ten Februar 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgang 1829. — (No. 1174 — 175. D (o. 1175.) 
(Ausgegeben zu Berlin den Aten April 1829.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.