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(No. 1176.) Allerhöchste Kabinetsorder vom A8sten Februar 1829., nach welcher die K. 118.
des Gewerbepolizel-Gesetzes vom 7ten September 1811. enthaltene Vorschrift,
daß Feldmesser und Nivellirer dieses Gewerbe nur dann zu betreiben befugt
sind, wenn sie, nach vorgängiger Prüfung durch die Ober-Bau-Deputation,
von den Regierungen angestellt worden, im ganzen Umfange der Monarchie
zur Anwendung kommen foll-
Zu Verhuͤtung der Nachtheile, welche dem Gemeinwesen durch Ausuͤbung
der geomotrischen Praxis von untuͤchtigen Subjekten erwaͤchst, setze Ich, auf
Ihren Antrag vom 11ten d. M., hierdurch fest, daß die Vorschrift im &. 118.
des Gewerbepolizei-Gesetzes vom 7ten September 1811., nach welcher Feld-
messer und Nivellirer dieses Gewerbe nur dann zu treiben befugt sind, wenn sie,
nach vorgängiger Prüfung durch die Ober-Bau--Deputation, von den Regie-
rungen angestellt worden, im ganzen Umfange der Monarchie zur Anwendung
kommen soll. Ich überlasse Ihnen, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung
und zugleich in den Provinzen, worin das Gesetz vom 7ten September 1811.
bisher noch nicht in Kraft gewesen ist, durch die Amtsblätter der Regierungen
bekannt machen zu lassen, auch die Regierungen und die Ober-Bau-Deputation
hiernach mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 28sten Februar 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister von Schuckmann.
Go. 1176 — 1177.) (No 1177.)