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[o. 1180.) Verordnung, die Ablssung der niederen und mittleren Domainen-Jagden
betreffend. Vom 29sten März 1829.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gut-
achten Unseres Staatsraths, finden Wir Uns bewogen, die im §. 6. Unserer
Verordnung vom 161en Marz 1811., über die Ablösung der Domanialabgaben
enthaltene Bestimmung, wornach es dem Ermessen Unserer Regierungen über-
lassen worden, ob die Ablösung der hohen Domamen-Jagd zu gestatten oder in
Erwägung der Lokalverhälenisse zu verweigern sey, auch auf die Ablösung der
niederen und mittleren Domainen-Jagden auszudehnen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenh#ndigen Unterschrift und beige-
drucktem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29sten März 1829.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg.
von Schuckmann. Graf von Danckelman. von Mot.
Beglaublgt:
Friese.
(No. 1181.) Deklaration der . 148 — 154. Tit. 81. Th. I. der Allgemelnen-Gerichts-
Ordnung, die öffentliche Vorladung unbekannter Erbschafts-Interessenten
betreffend. Vom 29sten März 1829.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛ.
deklariren hiermit, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erstatte-
tem Gutachten Unseres Staatsraths, die Paragraphen 148 — 154. Tit. 51.
Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung dahin:
daß die in diesen Paragraphen enthaltenen, die öffentliche Vorladung
unbekannter Erbschafts-Interessenten betreffenden Vorschriften auch auf
Legatarien, in sofern sie sich als Verwandte einer bestimmten Person
zu legitimiren haben, Anwendung finden, und hiernach die öffentliche
(No. 1180 — 1182.) Vor-