Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Vorladung der unbekannten Verwandten in dem Gerichtsstande der 
Erbschaft, aus welcher das Legat gezahlt werden soll, verfügt werden 
kann. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29sten März 1829. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. Graf v. Danckelman. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 1182.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten April 1829., den Uebergang der Gerichts- 
barkeit über die Juden in Berlin auf das Stadtgericht daselbst betreffend. 
A.“ Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 1sten dieses Monats genehmige 
Ich, nach. Ihrem Antrage, mit Aufhebung der im F. 29. des Gesetzes vom 
1#ten März 1812., über die bürgerlichen Verhältmisse der Juden enthaltenen 
Bestimmung, daß die Gerichtsbarkeit über die Juden in Berlin auf das'Stadt- 
Gericht übergehe, mit der Maaßgabe, daß die bereits rechtshängigen Angelegen- 
heiten im bisherigen Gerichtsstande beendigt werden. Ich überlasse Ihnen, diesen 
Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und die betreffenden Behörden 
demgemäß anzuweisen. 
Berlin, den 17ten April 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Schuckmann und Graf v. Danckelman. 
 
	        
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