Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 4185.) Mlnuisterial-Erklärung vom gten Mal 1829., öber die mit dem Herzogthum 
Anhalt-Köthen getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsteller und Verleger in den belderseltigen Staaten wider den 
Bächer-Nachdruck betreffend. 
D., Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten 
Ermchtigung: 
nachdem von der Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Landes-Regierung die 
Zusicherung ertheilt worden ist, daß vorlaäufig, und bis es in Gemäß= 
heit des Artikels 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen 
Beschlusse zur Sicherstellung der Schriftsieller und Verleger kommen 
wird, die unterm 23sten Dezember 1828. erlassene herzogliche Verord- 
nung gegen den Bücher-Nachdruck und den Handel mit nachgedruckten 
Büchern zu Gunsten der Verlags-Artikel der Schriftsteller und Ver- 
leger der Preußischen Monarchie, auch ohne die im §. 10. derselben 
vorgeschriebene besondere Nachweisung, daß die Gesetzgebung der 
Regierung des Reklamanten die Anhalt-Köthenschen Unterthanen eben- 
falls gegen den Nachdruck schütze, volle Anwendung finden solle; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits in dem 
ganzen Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf Schriftsteller und Verleger des Herzogkhums Anhalt-Köthen 
Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung began- 
gene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurkheilt und 
geahndet werden soll, als handele es sich von beeinträchtigten Schriststellern 
und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von der Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Landes-Regierung vollzogene Erklärung 
ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den dies- 
seitigen Staaten Kraft und Wirkung erhalten. 
Berlin, den 8ten Mai 1829. 
(L 8) 
Königk. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
(N.. 1138 — 1186) Vor-
	        
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