Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
— No.7. — 
  
Vo. 1187.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Mai 1828., wegen der im Kommunal- 
W Dienst angestellten Invaliden. 
« enngleichdieStädteordnungdenMagisttätenbieBerbindlichkcitauflegt, 
ihre Unterbedienten auf Lebenszeit anzustellen, so will Ich doch auf den Bericht 
des Staatsministerii vom 14ten d. M. genehmigen, daß dieselben diejenigen ihrer 
Unterbedienten, welche blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt und immer 
aus versorgungsberechtigten Militairpersonen zu waͤhlen sind, nach Analogie der 
Vorschrift der Regierungs-Instruktion vom 23sten Oktober 1817. 9. 12. 2., auf 
Kuͤndigung annehmen duͤrfen. Hieraus folgt aber von selbst, daß, wenn von 
der bedungenen Kuͤndigung gegen Offizianten dieser Art Gebrauch gemacht wer- 
den soll, dies nur unter denselben Formen geschehen darf, welche die Geschaͤfts- 
Anweisung für die Regierungen vom 31sten Dezember 1826. vorschreibt. Wird 
nun auf diesem Wege ein im Kommunaldienste angestellter Versorgungs-Berech- 
tigter unter Genehmigung der Regierung wieder entlassen, so soll derselbe, dafern 
er sich zwar nicht durch Vergehungen der Invaliden-Benefizien verlustig gemacht, 
jedoch durch mangelhafte Besorgung des Dienstes die Entlassung selbst veranlaßt 
hat, in den Zustand, in welchem er vor dem Diensteintritte war, in Beziehung 
auf die früher genossene Pension, zurücktreten. Was aber den Verforgungs= 
Schein anlangk, so soll in jedem Fall entschieden werden, ob die mangelhafte 
Dienstführung des Entlassenen in Trägheit, oder andern tadelnswürdigen Eigen- 
schaften oder darin ihren Grund habe, daß der dem Entlassenen ausgetragene 
Dienst seinen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, nicht angemessen gewesen 
und derselbe daher an den bemerkten Mängeln ohne Schuld ist. Nur in dem 
letztern Falle ist dem Invaliden der Versorgungsschein zurückzugeben und auf seine 
Anstellung in eine besser für ihn geeignete Stelle, Bedacht zu nehmen. Bei 
unverschuldeter ganzlicher Dienstunfähigkeit treten die Vorschriften des Pensions- 
Regulativs vom 30sen April 1825. F. 2. ein. Alle nach obigen Vorschriften 
Man versorgungsberechtigte Milikairpersonen nach ihrer Entlassung aus dem Kom- 
munaldienste zu leistende Zahlungen sollen auf den Pensions-Aussterbefonds 
übernommen werden. Hiemach hat das Staatsministerium das weiter Erfor- 
derliche zu verfügen. Berlin, den 25sten Mai 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Jabrgang 1829.— (No. 4187 — 1189.) H (No. 4188.) 
 
	        
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