146 Verkauf ber Erbschaft eines noch Lebenden.
Einwilligung nicht gegeben habe, nach den Gesetzen
nicht erlaubt sel, und weil diese Einwilligung von
den Eltern auch niemals ertheilt worden sei; es
wurde gebeten, den dritten Theil des Nachlasses herauszugeben,
und dem Beklagten das Recht eingeräumt,
an der Erbqnote die dem Kläger bezahlte
Kaufsumme von 300 fl. in Abzug zu bringen.
Die Vertheidigung des Beklagten beschränkte
sich auf die beiden Behauptungen: ,
a)nachdenheutegeltendenGrundfåtzendessemeinen
deutschen Privatrechtes seien
Verträge über die Erbschaft einer bestimmten
noch lebenden dritten Person auch ohne deren
Einwilligung unter den Kontrahenten giltig;
b) die Eltern der Streittheile hättet zu dem
Erbschaftsverkaufe ihre Zustimmung gegeben.
Dem Beklagten wurde der Beweis aufgetragen,
daß seine Eltern zu dem zwischen ihm und dem
Kläger am 25. Nov. 1854 abgeschlossenen Vertrage
ihre Zustimmung ertheilt haben.
Nachdem die Berufung des Beklagten, mit
welcher er Entbindung von der Klage erstrebte, erfolglos
geblieben war, verfolgte derselbe seine Beschwerde
auch zur dritten Instanz, welche jedoch
aus nachstehenden Gründen gleichfalls bestätigend
erkannte.
I. Nach römischem Rechte kann durch Vertrag ein
Erbrecht nicht erworben werden 10). Rücksichtlich des Vertrages
über die Erbschaft eines Dritten (pactuam suocessorium
dispositivum 2) gilt der Grundsatz: die Veräu-1)
Seuffert, P. R. §&. 517 Note 3; Mackeldey, r.
R 610
2) Pacta diepositiva: Anmerk. z. bayer. LR. Th. III
Kap. XI s. 1 lit. d; Eichhorn, deutsch. PR.
+#. 340; Mittermaier, d. PR. S. 402; Philipp,
g. d. PR. §. 171; Thibaut, PR. J&. 852.