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rechthaltung der beiderseitigen Zollgesetze ergehenden Requisitionen gegenseitig un-
verzuͤglich nachkommen, und auf desfallsigen Antrag die von Unterthanen des
einen Theils gegen die Zollgesetze des andern Theils veruͤbten Unterschleife eben
so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen inlaͤndi-
schen Gesetze begangen worden wären.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratiffkation vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätesiens binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkunde dessen ist dieselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter
Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet worden.
Berlin, den 9ten Dezember 1829.
(I. S.) (I. S.)
Albrecht Pichnd Eichhorn, Gustav Adolph v. Strauch,
Königl. Preuß. Geh. Legationsrath. Fürstl. Reußischer Kanzler, Regierungs= und
Konsistorial-Präsldent.
Der vorstehende Vertrag ist von Sr. Majestät dem Könige am 7ten April
4830. und von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-
Lobenstein und Ebersdorf resp. am öten und Sten März 1830. ralifizirt worden.
(No. 1253.) Mlerhöchste Kabinetsorder vom 27s sten Mal 1830., wodurch der §. 2. der
Straf-Bestimmung zum Chausseegeld = Tarif vom 28sten April 1828.
D ergaͤnzt wird
a der H. 2. der Strafbestimmung zum Chausseegeld-Tarif vom 2ssten
April 1828. nach Ihrem Berichte vom 19ten Mai c. zu der irrigen Meinung
Anlaß gegeben hat, daß es erlaubt sey, sich auf Chausseen vorgelegter Gespanne
ohne Entrichtung des Chausseegeldes zu bedienen, in sofern ein solcher Vorspann
nur die Chaussee-Hebestelle nicht passire: so will Ich zur Berichtigung dieses
Irrthums jene Strafbestimmung nach Ihrem Antrage dahin ergänzen,
daß, wer eine Chaussee mit stärkerer Bespannung befahren hat, als mit
welcher er die nächste Chaussee-Hebestelle passirt, bei Vermeidung der
Defraudations-Strafe verpflichtet seyn soll, dieses bei derselben anzu-
zeigen, und das volle tarifmäßige Chausseegeld (jedoch mit Wegfall
der Steigerung des Satzes in dem im Hg. 2. der zusätzlichen Bestim-
mung des Tarifs ausgenommenen Falle) von der Gesammtzahl des
gebrauchten Gespanns zu entrichten. Berlin, den 27sten Mai 1830.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminisier v. Schuckmann und v. Mot.
(No. 1231.)