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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
No. 14.
(No. 1255.) Gesetz zur Aufhebung des in der Magdeburger Polizriordnung enthaltenen
Verbots des bäuerlichen Hordenschlages. Vom 27sten Juni 1830.
Wie Friedrich Wilhelmx, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. ##c.
verordnen auf den Antrag Unsers Staaksministeriums nach Anhörung Unserer
getreuen Stände der Provinz Sachsen und erfordertem Gutachten Unseres
Staatsraths:
#. .
Das Verbot im §. 21. Cap. 35. der Magdeburger Polizeiordnung vom
Zten Januar 1688., nach welchem die Bauern an den Orten, wo es nicht
hergebrachr ist, auf ihren eigenen Aeckern keinen Hordenschlag halten und mit
ihrer Schaafheerde nicht lagern dürfen, wird hierdurch aufgehoben.
g. 2.
Vorbehalten werden jedoch die aus jener Verordnung erworbenen Unter-
sagungsrechte, welche indeß nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung vom i#en Juni 1821. abgelöset oder eingeschränkt werden können.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22len Juni 1830.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Schuckmann. Graf v. Danckelman.
Beglaublgt:
Friese.
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Fahrgang 1830. — (No.126 5 - 1256.) S No. 1256.)