Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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([o. 1256.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Juni 1830., über die Dauer der Amts- 
funktionen der kaufmännischen Mitglieder, welche bei Gerichten des Preußi- 
schen Rechts angestellt sind. 
Zu Erledigung des Zweifels: ob die kaufmaͤnnischen Mitglieder der Kommerzien- 
und Admiralitäts-Kollegien zu Königsberg und Oanzig und der für die Handels- 
Angelegenheiten in Stettin, Memel, Elbing und Naumburg gebildeten gerichtlichen 
Deputationen das ihnen übertragene Amt fortzusetzen haben, wenn sie selbst Hand- 
lung zu treiben aufhören, setze Ich nach dem Antrage des Staatsministeriums 
fest: daß die Dauer ihrer Funktionen von dem Betriebe des kaufmännischen 
Gewerbes abhängig ist und ihr Amt aufhörk, so bald sie aus der Kaufmann= 
schaft ausscheiden. Doch führen sie den Titel fort, der ihnen bestallungsmäßig 
von Mir verliehen ist. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 22sten Juni 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1257.)
	        
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