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dessen Flagge sie fuͤhren, zum Beweise ihrer Nationalitaͤt ausgefertigten Schiffspaͤssen
und Musterrollen versehen sind. Bei den Flußschiffen genuͤgt in dieser Beziehung das
in der Weser-Schiffahrts-Akte vom 10ten September 1823. vereinbarte Manifest.
Art. 6. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom Tage
der Auswechselung der Ratifikationen ab in Kraft treten wird, ist vorldusig bis zum
letzten Dezember 1840. festgesetzt, und wenn derselbe nicht zwölf Monate vor dem
Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der andern Seite aufgekündigt werden
sollte, so wird er als auf ferner ein Jahr und sofort bis zum Ablaufe eines Jahres
nach erfolgter Aufkündigung verlängert angesehen werden.
Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen
Ratifikation vorgelegt und sollen die Ratiflkations-Urkunden spätestens binnen vier
Wochen ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unfer
Beidruckung ihrer Siegel unterzeichnet. So geschehen Berlin, den 20sten Juli 1830.
Ernst Michacelis. Wilhelm Ernst Freih. v. Beaulieu-Marconnay.
CL. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am Zten und
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg am töten August
d. J. ratifizirt worden.
(No. 1261.) Allerhächste Kabinetsorder vom 8ten August 1830., über die bürgerlichen Vrr-
hältnisse der Juden in den neuen und wieder erworbenen Provinzen.
JIch habe zwar bei mehreren Veranlassungen, unter andern im Eingange der durch
die Gesetzsammlung bekannt gemachten Verordnung vom 30sten August 1816., Meine
Willensmeinung darüber ausgesprochen, daß das Edikt vom 111en März 1812., die
bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffend, nur in den alten Provinzen, in welchen
es nach seiner Erlassung publizirt worden ist, Gültigkeit haben solle. Da aber dessen
ungeachtet nach dem Berichte des Staatsministeril vom 31sten Mai d. J. neuerlich
Zweifel darüber entstanden sind, ob nicht dieses Edikt bei Publikation des Allgemei-
nen Landrechts und der Gerichts-Ordnung in den neuen und wieder erworbenen
Provinzen, als unter den die gedachten Gesetzbücher ergänzenden und erlauternden
Bestimmungen mit eingeführt worden sey; so besiimme Ich bierdurch ausdrücklich:
daß das Edikt vom 1 #ten März 1812. mur in denjenigen Provinzen, in welchen
es bei seiner Erlassung publizirt worden, gelten, in den neuen und wieder erwor-
benen Provinzen dagegen, als mit dem Allgemeinen Landrecht und der Gerichts-
Ordnung eingeführt nicht betrachtet, vielmehr in letzteren, bis zu weiterer
gesetzlicher Beslimmung, sich in Hinsicht der Verhältnisse der Juden lediglich
nach denjenigen Vorschriften geachtet werden soll, welche bei der Besinahme
dieser Provinzen, als darin gesetzlich bestehend, vorgefunden worden sind.
Diesen Meinen Befehl hat das Staatsministerium durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen. Berlin, den 8ten August 1830. Z„ ç Z
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.