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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 2.
([o. 1225.) Aleeh#chste Kabinetsorder vrom 5ten Januar 1830., betreffend den Vorbehalt
der Rechte der Anwarter bei den Fideikommissen der adelichen Gerichtsherren
im Herzogthum Westphalen.
U### die Mir von dem Staatsministerium vorgelegke Verordnung wegen der
Fideikommisse der adelichen Gerichtsherren un Herzoglhum Westphalen, habe Ich
das Gutachten des Staatsraths erfordert. Zur vorläufigen Sicherstellung der
Rechte der Fideikommiß-Anwarter gegen die möglichen Disposstionen des Besitzers
über das Fideikommiß, bestimme Ich, auf den fernern Antrag des Staateministe-
riums, hierdurch interimistisch:
daß den Fideikommiß-Anwartern die ihnen nach den Stiftungs-Urkun-
den zustehenden Rechte in dem Falle einer erfolgenden Veräußerung,
Verschuldung oder sonstigen Belastung des Fideikommisses, so wie in
dem Falle des Ablebens des zeitigen Fideikommiß-Besitzers bis zur
gesetzlichen Regulirung ihrer Verhältnisse, vorbehalten bleiben sollen.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 5ten Januar 1830.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1830. — No. 1225 — 1226.) B (No. 1226.)
(Ausgegeben zu Berlin den öten Februar 1830.)