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Organisation des Unterrichtswesens bedinge. Für die Aufgabe, die er sich
gestellt habe, müsse zuvörderst zweierlei untersucht werden: 1) ob die
preussische Gesetzgebung maassgebende Bestimmungen über den Zweck der
nicht der eigentlichen Berufsbildung dienenden Schulen enthalte, und wie
sich dieselben zu dem Satze verhalten, dass Erziehung die Hauptaufgabe der
Schule sei, und 2) ob diese Bestimmungen auch heute noch zu billigen,
oder vielmehr neue gesetzliche Vorschriften hierüber zu erstreben seien.
Diese Untersuchungen führen ihn zu dem Ergebnis (S. 135), es erscheine nach
den Bestimmungen der preussischen Gesetzgebung als spezifische Aufgabe
der Schule der Unterricht, aber dieser zugleich in den Dienst des Erziehungszwecks
gestellt oder m. a. W., es werde darin der Unterricht als der gerade der
Schule eigenthümliche Antheil, den sie an der Erziehung des Menschen nehme,
betrachtet, und (S. 139 ff.), es sei diese Auffassung auch die vom Standpunkt
preussischer Gesetzgebungspolitik aus allein annehmbare. Aus ihr folge aber,
dass die Schule als solche ihren Antheil an der Erziehung der Angehörigen
auf zweierlei beschränken müsse: 1) positiv auf ein Darbieten solcher Gaben,
die erfahrungsmässig geeignet sind, auf eine Mehrzahl von Empfangenden
gleichzeitig und wesentlich gleichmässig Eindruck zu machen; negativ auf
möglichste Fernhaltung aller Eindrücke, die geeignet sind, die Wirkung des
positiv Dargebotenen zu verkümmern. So sei es die Hauptfrage: worin soll
die Schule unterrichten; diese sei aber nicht allgemein, sondern jedesmal nur
von den historisch gegebenen, eigenthümlichen Kultur- nnd Gesellschaftsverhältnissen
aus zu beantworten, und zwar gerade auch für den Religionsunterricht
und den Unterricht über Dinge, welche das Gebiet des religiösen Lebens
mehr oder weniger berühren. Wo die Kirche die Trägerin des Unterrichts
sei, verstehe es sich von selbst, dass der Religionsunterricht das Hauptstück
und die Grundlage des ganzen Unterrichtswesens bilde; wo das Princip der
völligen Trennung von Kirche und Staat zum Grundpfeiler des Staatswesens
gemacht sei, erscheine es als einfache logische Konsequenz, dass der Religionsunterricht
von den Staatsschulen grundsätzlich ausgeschlossen sei; innerhalb
dieser äussersten Gegensätze gebe es eine ganze Reihe von unter sich
wiederum verschiedenen Schulsystemen, von welchen keines unter den gegebenen
Umständen immer nur gut oder schlecht gewirkt habe. Hieraus
ergebe sich für die Unterrichtspolitik die Mahnung, vorsichtig zu bewahren,
was man habe und nicht zu ändern ohne die Gewissheit, etwas unter den
gegebenen Verhältnissen jedenfalls besseres an Stelle des Aufzugebenden zu
bekommen. Es würde mithin die Aufgabe der Gegner der dermalen rechtlich
und thatsächlich bestehenden konfessionellen Schule in Preussen sein,
den Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung aller einschlagenden
Verhältnisse ein anderes Schulsystem als das s. g. konfessionelle für Preussen
besser sein würde. Demgemäss sucht dann der Verfasser auf S. 157—194
gründlichst darzuthun, dass ein solcher Nachweis zur Zeit gar nicht zu führen
sei. Auf diesem Wege gelangt er zu dem S. 196 so ausgesprochenen Resultat:
„es ist wünschenswerth, dass in Uebereinstimmung mit den seitens
der Unterrichtsverwaltung, abgesehen von gewissen Schwankungen unter den
Ministern v. Massow und Faık, fortgesetzt beobachteten Grundsätzen die
öffentlichen Schulen in Preussen und zwar nicht nur die Volksschulen, sondern
in der Hauptsache auch die höheren Schulen überall, wo nicht bestimmte
lokale Ordnungen oder Verhältnisse eine Ausnahme nöthig machen,
als konfessionelle erhalten bleiben.“ Was er hiebei als wesentlich oder doch
besonders werthvoll an den preussischen confessionellen Schuleinrichtungen
ansehe, fasst er dann 8. 197 £. in folgende Sätze zusammen: 1) Religion ist