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Regierung an dem Gesammt-Einkommen sowohl von Ein= und Ausgangs-Abgaben
als auch von der Besteuerung der vorgedachten inländischen Erzeugnisse in den
westlichen Preußischen Provinzen und in dem Fürstenthume Birkenfeld, nach dem
Verhälknisse der Seelenzahl des letzteren zu derjenigen der ersteren, Antheil nehmen.
Dieser Antheil wird durch eine besondere Uebereinkunft zwischen dem Königlich-
Preußischen Finanzministerio und der Großherzoglichen Regierung fesigesiellt, und
der Betrag, nach Abzug der im Fürstenthume Birkenfeld aufgekommenen Ein-
nahmen von der Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes, welche von
den dortigen Steuerbeamten monatlich an die Regierung zu Birkenfeld abzuliefern
sind, in Quartal-Raten aus der Königlichen Provinzial-Steuerkasse zu Cöln
gezahlt werden. Sollte bei zunehmender Kultur des Weines und des Tabacks
im Fürstenthume Birkenfeld es sich nöthig zeigen, daß auch auf diese Gegenstiände
bei der Besteuerung Rücksicht genommen werde, so wird die Großherzogliche
Regierung in Ansehung dieser Exzeugnisse gleiche Anordnungen, wie wegen der
Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes, treffen, und dagegen nach
denselben Grundsätzen an dem in den westlichen Preusiischen Provinzen und in
dem Fürstenthume Birkenfeld aufkommenden Ertrage der Wein= und Tabacks-
steuer Theil nehmen.
Artikel 12.
Da die in den Königlich-Preußischen Staaten am höchsten besteuerten aus-
ländischen Waaren, namentlich Kolonialwaaren aller Art, Weine und Ellen-
waaren, mit keiner Abgabe in dem Fürstenthume Birkenfeld bisher belegt gewe-
sen sind, und frei aus dem Auslande haben bezogen werden können, mithin,
wenn die Preußische Grenzbewachung gegen das Fürstenthum wegfällt, den Kö-
niglichen Kassen und gewerbtreibenden Unterthanen ein bedeutender Verlust aus
der Einführung unversteuerter Waarenbestände von dort her in die westlichen
Preußischen Provinzen erwachsen könnte; so verspricht die Großherzogliche Re-
glerung, sobald als möglich, und noch vor Aufhebung der Preußischen Grenz=
bewachung, alle Waarenbestände in dem Fürstenthume Birkenfeld genau auf-
zeichnen zu lassen, und die Besitzer derselben entweder zur Zahlung der Steuer,
oder zur Wiederausführung der Waaren nach dem Auslande anzuhalten.
Ueber die Art und Weise der Aufnahme, und wie weit dabei nach Be-
wandniß der Umstände zu gehen seyn dürfte, imgleichen über die den Waaren-
Inhabern zu bewilligenden Zahlungsfristen, wird eine besondere Vereinbarung
vorbehalten; der Ertrag der Nachversteuerung aber der Königlich-Preusischen
amd der Großherzoglich-Oldenburgischen Regierung zu gleichen Theilen zufallen.
Artikel 13.
Von allen für Seine Königliche Hoheit und Höchst-Dero Hofbaltung
mt Großherzoglichen Hofmarschallamts-Attesten in das Fürstenthum Birkenfeld
eingehenden Waaren werden die Gefälle nicht bei dem Eingange erhoben, sondern
(No 1265.) nur