Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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5) Zu §K. 2. li. c. der Allgemeinen Besüummungen CFünfte Abeheilung der 
Heberolle vom 30sten Oktcober 1827.) soll in den Fallen, wo eine 
von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart eingehender Waaren 
und eine erhebliche Entfernung von den in der Heberolle angenommenen 
Tharasätzen bemerkbar wird, nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern 
auch der Steuerverwaltung das Recht zustehen, die Netto-Verwiegung 
und demgemäße Entrichtung der Steuer eintreten zu lassen. 
6) Zum §. 8. der Allgemeinen Bestimmungen, soll in allen den Fällen, 
wo die Entrichtung eines bestimmten Theils der Abgaben in Gold vor- 
geschrieben ist, dem Zahlungspflichtigen die Wahl bleiben, diesen Antheil 
entweder in den obengedachten Münzsorten, in Preußischen Goldmünzen 
und in Dukaten, oder in Silber-Kurant mit einem Aufgelde von 
* Thalern auf jede Fünf Thaler Gold zu entrichten. 
Der Finanz-Minister hat hiernach das Erforderliche auszuführen. 
Berlin, den 30sten Oktober 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministeriut
	        
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