Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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selbige für den Unterricht lehrreich ist. Ein besonderes Reglemem für die Kranken 
ist von Zeit zu Zeit, wie solches die jedesmaligen Verhälenlsse erheischen, durch das 
Kuratorium zu entwerfen und dem Minister der Geistlichen, Unterrichrs= und 
Medizinal-Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. 
7. 
Die unentgeldliche Aufnahme und Verpflegung hat das Kuratorium bis Entrichtung 
auf Weiteres den armen Kranken, die den Stadten Berlin und Potsdam an= der Kurloften 
ehören, nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren, wobei dasselbe auf 
nsere Order vom Zten Mai 1819. venwiesen wird; auch ist das Kuratorium 
ermächtigt, in einzelnen Fällen die Kosien für andere * ranke entweder gleich bei 
der Aufnahme zu erlassen, oder späterhin niederzuschlagen. Bei allen zur Zah- 
lung der Kosten verpflichteten Kranken hat das Kuratorium den Betrag nach 
den von demselben festzustellenden Sätzen entweder von den Kranken selbst, oder 
von deren dazu verpflichteten Verwandten, Dienstherrschaften, Gewerken, Kom- 
munen 1c. einzuziehen, oder in geeigneten Fällen durch die Charits-Administration 
selbst einziehen zu lassen, wobei nur noch bemerkt wird, daß zur Vermeidung 
aller Weitläuftigkeiten die slädtischen Behörden oder sonsüügen Kommunen für 
die Kur= und Verpflegungskosten eines jeden ihnen angehörigen, in die Charité 
aufgenommenen und daselbst verpflegten Kranken vorzüglich haften, und demnach 
auch auf Erfordern des Kuratori# die Zahlung für denselben, ohne die 
Behörde erst auf den Zahlungspflichtigen selbst zu verweisen, nach den niedrigsien 
Jahlungs-Sätzen zu leisten haben, wobei es ihnen immerhin unbenommen bleibt, 
sich durch den Zahlungspflichtigen selbst, in wie fern er zahlungsfähig ist, wieder 
entschädigen zu lassen. 
8. 
Nächsi der Kranken- Heilsege soll das Kuratorium in adminisirativer Forderung 
Hinsicht G. Z.) auch dahin wirken, daß das Emporkommen der unter der Admi- deneraten, “ 
nisiration der Charité befindlichen praktischen heilwissenschaftlichen Insütute, ohne schaftlichen 
Beeinträchtigung der Krankenpflege, nach Möglichkeit gefördert werde. Insiitute. 
Dasselbe hat demnach: 
a) die Gerechtsame der zu ihrer Ausbildung in dem Lazareth= und Hospital-= 
Wesen als Assistenz-Aerzte und Sub-Chirurgen in der Chariké fungirenden, 
und während dieser Dienstzeit unter der Disziplin des Kuratorü und des 
Direktors der Charits stehenden Militair -Aerzte, Chirurgen und Eleven, 
nach den von Uns genehmigten Grundsätzen des zwischen dem Ministerio 
der Medizinal-Angelegenheiten und dem des Krieges verhandelten Protokolls 
vom 7ten Mai 1829., wahrzunehmen, und darauf zu achten, daß die 
Absicht ihrer Anwesenheit in der Charicé, sowohl hinsichtlich ihrer Leistungen 
für den Krankendiensi, als auch ihrer eigenen praktischen Ausbildung im 
Hospitalwesen, sicher erreicht werde; 
(No. 1209,) 32 b) in
	        
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