Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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b) ein Rath aus dem Ministerio des Unterrichts; 
P) ein Mitglied aus dem Medizinal-Stabe der Armee; 
d) ein Rath aus dem Polizei-Präsibio. 
Ihnen wird 
e) ein Justitiarius und 
f) ein Kassen= und Rechnungs-Rach beigegeben. 
Diese Mirglieder zusammen bilden mit ihrem Prchsidenren das Kuratorium 
als administrative Behörde. In wissenschaftlichen und zu begutachtenden Angele- 
genheicen G. 9.) treten zu diesem Personale noch diejenigen Beamten der Charité, 
so wie die in derselben angestellten dirigirenden Aerzte und klinischen Lehrer hinzu, 
welche der Präsident jedesmal zu berufen und zuzuziehen erforderlich findet. 
Fär die Bau-Angelegenheiten wird ein Baubeamter zugezogen, den der Präsident 
zur Theilnahme an den Berathungen in jedem eintretenden Falle einladet. Es 
bleibt dem Präsidenten überlassen, diese Mitglieder einzeln oder insgesammt zu 
den Berarhungen zu ziehen, auch in besondern Fallen, wo der Beirath noch 
anderer, zur Charité nicht gehöriger Techniker erforderlich erscheint, denselben 
einzuholen, und selbst durch gehörig motioirte Antrage das Personal der tech- 
nischen Mitglieder des Kuracorü zu werwalsichdigen. 
Der Präsident bearbeitet Alles, was sich auf Anstellung Obliegen- 
und Geschäftsführung der Mitglieder und Subaltern-Beamten des Kuratorü gssn denn. 
bezieht. Er vertheilt die Geschäfte, leitet den Vor#rag und unterzieht sich über- n 
haupt allen den Arbeiten, welche nach G. 39 — 41. der Instrukrion für die 
Regierungen vom 26sten Oktober 1817. dem Präsidio, den Präsidenten und 
Direktoren der Regierungen übertragen sind, wobei ihm als Sachverstcndigem 
insbesondere obliegt, den Direktor der Charité in seiner Geschäftsführung zu 
kontrolliren. Obgleich dem Präsidenten die alleinige persönliche Verantwortlich= 
keit aller Verfügungen und Anordnungen des Kuratorüfß auferlegt wird, und ihm 
daher auch überall die Entscheidung zusteht, so ist er dennoch verpflichret, in allen 
Angelegenheiten, welche das Interesse der Kommunen, des Unterrichts oder jenes 
der militairarztlichen Individuen betrifft, sich insbesondere mit den Räthen der 
beiden Ministerien und dem milikaträrztlichen. Mitgliede aus dem Medizinal-Stabe 
der Armee zu berathen und auf ihr Vorum in allen das Ressort derselben betref- 
fenden Gegenständen vorzugsweise Nüscht zu nehmen. 
H. 
Die Raͤthe und Mitglieder des ratori muͤssen sich der Bearbeitung Obllegen- 
der ihnen vom Präsidenten übertragenen Geschäfte unterziehen. * der 
Die Vertheilung bleibt im Allgemeinen zwar dem pflichtmäßigen Ermessen Ulltglieder. 
des Präsidenten überlassen, doch hat derselbe möglichst einem jeden Mitgliede 
einen besondern Geschastszweig anzuvertrauen, und nur bei dessen Behinderung 
oder aus sonst erheblich scheinenden Gründen eine Abweichung eintreten zu lassen. 
(No. 4269.) Der
	        
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