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Corps, mit denjenigen Streitkräften, die das Haus Augustenburg in Holstein würde
mobil machen können und deren Waffen wir dann in Hamburg gefunden haben, eine
Diversion gegen uns im Rücken gemeinschaftlich mit Oesterreich zu machen. Dieser Gefahr
kann sich Preußen nicht zum zweiten Mal aussetzen. Wir haben die Verhandlungen
hinausgezogen in der Hoffnung, Hannover würde sich besinnen. Es hat uns widerstrebt,
gegen diesen befreundeten und benachbarten Stamm, der mit uns denselben Dialect spricht,
in dessen Adern unser Blut fließt, den Degen zu ziehen. Um dies zu vermeiden, haben
wir rechtzeitig, — wenn ich nicht irre, war es am 9. oder 11. oder kurz darauf — in
Hannover amtlich Folgendes kundgegeben: Stimmt Hannover für den Oesterreichischen
Antrag, der am 14. Juni in Frankfurt votirt worden, so werden wir dies als eine Kriegserklärung
betrachten und danach verfahren. Sie waren vollständig gewarnt, hatten aber
Vertrauen auf 800,000 Mann Oesterreichischer Truppen — so war nämlich die Ziffer
durch den Prinzen Solms angegeben, der seinem hohen Verwandten damit einen schlechten
Dienst geleistet, als er schwankte zwischen Preußen und Oesterreich, ihn in das andere
Lager hinüber zu ziehen. M. H., in solchen Angelegenheiten kann diese Art von gemüthlicher
Auffassung, an die man sich in Deutschland in fünfzigjährigem Frieden gewöhnt hat,
nicht Platz greifen. Es ist mir von mehreren Seiten nach dem Kriege, von Seiten Deutscher
Staaten in einer Weise entgegengekommen, die etwa sagen wollte: „Nun, wir haben
die Sache nicht so ernst gemeint, nun ist Alles wieder beim Alten; wir haben in Hannover
nur mit scharfen Patronen Mannöver gemacht; wir wollen uns auf die alten Stühle
setzen, und ihr werdet nicht böse sein.“ Man hat sich über den Ernst der Sache
getäuscht; ob in demjenigen Dünkel, mit dem Gott öfter die Fürsten schlägt, ob
in derjenigen Unkenntniß der Diplomaten und Minister, in der Viele sich über die
Realitäten dieses Lebens befinden, lasse ich dahingestellt. Man hat Krieg gewollt mit
offenen Augen; man war entschlossen, Preußische Provinzen zu nehmen, wenn man gesiegt
hätte; danach hat man kein Recht, sich nachher zu wundern, daß der Krieg die ernsten
Folgen hatte, die er nun gehabt hat, und nun uns gegenüber einen Ton der Klage über
diese Folgen anzuschlagen. M. H., wenn das Blut, wenn die Freiheit von Preußen aufs
Spiel gestellt wird, wenn das ganze Königreich, wie es war, mit seiner glorreichen Krone
als Einsatz stand, wenn die Kroaten unser Land mit ihren Plünderungen bedrohten, wenn
die Fremdherrschaft, ich weiß nicht auf wie lange, uns bedrohte; wenn man uns in die
Gefahr bringt eines Stichs in die Seite, soll man danach nicht auf den Standpunkt der
Sentimentalität fallen und über schlechte Behandlung klagen? Glaubt man das
zu können, so ist es eine Unkenntniß der Dinge, an der jeder Staat und jede
Krone zu Grunde gehen muß, welche mit dieser Unkenntniß geschlagen ist. Der Herr Vorredner
hat uns noch einen speciellen Vorwurf gemacht; er hat darüber geklagt, daß Leute
ohne Urtheil und Recht und im Widerspruche mit der Gesetzgebung nach der Festung
Minden abgeführt seien. M. H., im Hannoverschen Gebiete lag keine Festung, sonst hätte
ich es für correcter gefunden, sie dahin abzuführen. Das ist aber meines Erachtens
das Einzige, worüber vom juristischen Standpunkte aus Beschwerde geführt werden
kann in einem Lande, wo nach Kriegs= und Völkerrecht in diesem Augenblick
die absolute Regierung besteht, die Regierung eines Eroberers, und zwar eines
solchen, der mit Ihnen Freund und Landsmann sein will und sich als solchen führt,
immerhin aber doch eines Eroberers; in einem solchen Lande und in solchem Augenblicke
sich darüber zu beschweren, daß Jemand der die Ruhe stört, eingesperrt und unschädlich
gemacht wird, dann ist Ihnen der Unterschied zwischen einer absolnten und constitutionellen
Verfassung, die dem Staatsbürger gegen den Mißbrauch der Gewalten Garantieen
giebt, überhaupt unklar. Werden Sie es jetzt in Rußland für eine Gesetzes= und
Rechtsverletzung halten, wenn Jemand präventiv eingesperrt wird? Ist es nicht bei uns
toto die passirt, ehe wir die Verfassung hatten, ohne daß die scharfsinnigsten Juristen
etwas dagegen vorzubringen wußten? Formales Unrecht geschieht dabei nicht. Ob aber
durch moralisches Unrecht der Verschuldete getroffen wird, ist von hier aus und in solchen