Fünftes
Sachregi ster
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
In bemerken: die erste grßere Jahl bezeichnet den Jahrgang, 26. (1826.) — 27. (1827.) —
28. (1828.) — 29. (1829.) — 30. (1830.); die darauf folgenden kleineren
Zahlen weisen die Seiten nach.
A.
Abbaue, Vorschriften für felbige, in den Vorstädten und nächsten Umgebungen der Festungen. 28.
123. 129.
Abgaben, direkte oder grundherrliche, räckständige, Ausübung des fickalischen Erekutionsrechts rücksicht-
lich derselben von Seiten der Regierungen. 26. 11. — indirekte, landesherrliche, (Stcuern, Zölle),
Ersatz der zu viel und Nachzahlung der zu wenig oder gar nicht erhobenen, innerhalb Jahresseist. 27. 132.
— Erhebungs-Rolle für selbige vom 19. November 1824., die darin bestimmten Tanisätze der Eingangs-
Abgaben für die Gegenstände der zweiten Abtheilung bleiben bis zum Ende des Jahres 1827. gültig. 26.
117. — Erhebungs-Rolle derselben für die Jahre 1828. 1829. und 1830. 27. 131 — 162.—
Allgemeine Bestimmungen wegen deren Erhebung. 27. 153. — deren Anwendung unter elnigen Modifi-
kationen auch für das Johr 1831. 30. 130. — Anordnungen für deren Erhebung in den außerhalb
der Joll-emien gelegenen Landeskheilen, besonders der Regicrungsbezirke Erfurt und Coblenz. 26. 87. —
100. — Erhebungs-Rolle für selbige in der Stadt Erfurt. 26. 87. 91. — öffentliche, in den ehe-
mals königl. westphalischen, dergischen und französischen Landestheilen, in wie weik sich solche zur Ab-
lösung nicht eignen. 29. 66. — zeitherige von der Schiffahrt und Hölzsilserei; f. Schiffahrts-Abgaben,
Kanal-Abgaben und Holzflößerei. — Siehe auch Steuern und Kommunal-Abgaben, decgl. Jollverträge
mit fremden Staaten.
Abtudeplätze bri den Kandlen, f. Kanal-Abladeplätze.
Ablieferungs-Termin, bei Darlehnen, Guts#bergaben rc., in Neu-Vorpommern, s. Pommem.
Ablösungen, Wahrnehmung der Gerechtsame der Domainen, Forsien, öffentlichen Justitute 2c. bei selbigen
resp. durch die Regicrungen und Provinzial-Schulkollegien. 26. 10. 11. — der hohen, niederen und
murleren Domalnen-Jagden, sind die Regierungen zu gestatten befugt. 29. 23. — der Real-Lasten in
den Landcöthcilen des vormaligen Königreichs Westphalen, des Gm#herzogthums Berg und der vormaligen.
fronzösischen Departements, Ordnung für selbige vom 13ten Juli 1829. 29. 65 — 92. — in
welchen Fällen solche statt findct. 29. 65. — welche Lasten, Abgaben und Rechte davon ausgeschlessen
bleiben. 29. 66. f.f. — Grundsatze für selbige im Allgemeinen, durch Vereinigung, Vergleich oder
gesetzliche Mittel. 29. 68. f.f. 89. f.f. — bei Getreide-Abgaben und Zehnten von Boden-Erzeug-
nissen. 29. 69. 73. — bei anderen Real-Lasten und dercen Verwandlung. 29. 72. — der festen
Edldabgaben. 29. 72. — der festen Naturalabgaben außer dem Getreide. 29. 75. — der Zehnten.
29. 76. — zufälliger Rechte. 29. 77. f. #. — der Spann= und Handdienste. 29. 81. — der
11 * Zwangs=