Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

vi Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830. 
Ausländer, Verführen gegen selbige in Vollziehung der Strafen für Steuer-Defraudationen. 29. 126.— 
in angrenzenden Bezirken wobuhafk, Befugnig derfelben, selbsigewonnene Produkte und selbstverfertigte 
— in *- diesseitigen Umgegend ihres Wohnorts ohne Gewerbeschein umhertragen oder Scheicen * 
d 
Jisnge, . Kartell-Konventionen. 
Ausspielungen, ösfentliche, beweglicher Gegenstände, zur Ausführung wohlthstiger Zwecke oder Jur 
Beförderung des Kunstfleiges, dazu können die Minister des Innern und der Finanzen gemelnschafrlih 
die Erlaubnig ertheilen. 27. 29. — Dieselben dürfen aber niczmals in Verbludung milt einer in- vder 
ausländischen Lotterie unternommen werden. 27. 30. — Mivat-, erlaubte, als solche sind nur 
dicjenigen zu betrachten, welche in Mivatzirkeln zum Iweck eines geselligen Vergnügens vde der 
Mildthatigkeit veranstaltet werden. 27. 29. — Ausspielungen von Grundstücken find darin unbetngt 
verboten und strafbar; ebendaselbst. 
B. 
Baden, Großherzogthum, Vereinbarung mit selbigem gegen den Bücher-Nachdruck. 28. 14. 
Baiern, Königreich, Vertrag zwischen selbigem und Würtemberg elner Selts, und Preußen und Hessen- 
Darmstadt anderer Seits, den Handel und gewerblichen Verkehr zwischen den gegenseitigen Unterthanen 
dieser Staaten betresfend; vom 27 sten Mai 1829. 29. 53— 62. — PVereinbarung mit selblgen 
gegen den ücher-Nachdruck. 29. 10. 
Bank, Koͤnigliche, derselben steht das Recht des außergerichtlichen Verkaufs der eingesetzten Pfaͤnder zu. 
27. 24. — Privat-Bank, ritterschaftliche in Pommern, zu Mitglicdern derselben können auch 
Gutebesitzer von Neuvorpommemn zugelassen werden. 27. 84. 
Bann= (und Zwangs-) Rechte, in den ehemals Königl. westphälischen, bergischen urd franzoͤsischen 
Landestheilen, deren Ablssung. 29. 82. 
Barthelemy, St Schwedische Kolonie in Westindien, Handels= unb Schiffahrksverhältnisse mit 
selbiger. 27. 
Bauergüter, iinwche Besitzungen), vuen Verpachtung, in Stelle der Sequestration, bei Anwendang 
des fiskalischen Exekutionsrechts. 26. 
Bäuerliche und gutöherrliche en 4.213 S6 e, s. gutsherrliche 2c. 
Bau-Materialien, deren Aufstellung innerhalb der Festungs-Rayons. 28. 125. 126. 
Bauräthe, bei den Negierungen, haben nur in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises ein volles Votum. 26. 8. 
Bau-Revisionen, deren temoraire undalljährige Veranstaltung in den Festungs-Rayon-Bezirken. 28. 129. 
Bauten, innerhalb der näck jen Umgebungen der Festungen, Regulativ über das Verfahren rückst chch 
derselben, vom 10ten September 1828. — 28. 119 — 130. 
Beamte, Eivil-, der der Oberaussicht der Ober-Präsidenten untergebenen Behörden, auf deren Dint 
Führung und Lauterteit sollen erstere ihre besondere Aufmerksamkeit richten. 26. 2. — pflichtwidrige und 
unstttliche, Disziplinar-Verfahren gegen selbige. 26. 2. f. 10. — auf Warkegeld stehende oder penstohirke, 
Zulaͤssigkeit des Personal-Arrestes gegen selbige in Schuldensachen. 26. 14: — veabschiedete, Erkenn#mig 
auf Verlust deren Titel und sonstiger Dienstprädikate bei Vergehen. 30. 2. — städtische, Gnade# und 
Sterbe-Quartal für deren Hinterbliebene. 26. 13. — Kommmmoal-Beamte, (. diese; f. auch Süttis- 
Diener, Regierungöbeamte „Reglerungs-Subalternen und Milicairbeamten s- 
Beerdigungsplätze, Vorschriften für deren Anlegung innerhalb der Festungs-Rayons. 28. 125. 
Berechnungen, sollen im Handel und Verkehr, bei Sffentlichen Verhandlungen 2c., nicht anders als nach 
der neuen preußischen Münzeintheilung stattfinden. 26. 110. — 30. 3. 4. 22. 23. — Kontraventionen 
dagegen werden, mit Ausnahme des Wechselverkehrs, polizeilich bestraft; ebendaselbst. 
Berg, ehemaliges Großherzogthum, Aufhebung der in selbigem erlassenen Dekrete, vom 17ten Dezem- 
ber 1811. und 21# Februar 1813. wegen Anlegung und Bewilligung von Kommunal-Abgaben 
und Steuern. 27.6.7. — Ordnung wegen Ablösung der Rceallasten in den zu selbigem gehörig gewesenen 
Landesthellen, vom 13ten Juli 1829. 29. 065 — 92. — Anordnungen rücksichtlich der Fideilommisse 
in den
	        
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