Von gezogenen Wechseln. (Art. 43.) 101
Artikel 43.
Domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn ein
solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen
Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren,
und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumts),
so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur
Protesterlaß nach eingetretener Präjudizierung, auf welcher der Art. 42, sich
nicht bezieht, vgl. XVII. 269 und Thöl S. 324 („durch einen solchen werden
die erloschenen Regreßrechte nicht wiederhergestellt; die Klausel ist dagegen
auch dann wirksam, wenn mit derselben ein Blanko-Indossament erst
nach Ablauf der Protestfrist vom Inhaber ausgestellt worden ist, vorausgesetzt,
daß diese Ausfüllung vom Urheber der Klausel gestattet ist“).
b. Daß der Erlaß der rechtzeitigen Präsentation rechtlich
wirkungslos sei, folgt nicht aus Art. 42, vielmehr — aus den Konferenzprotokollen
— eher das Gegenteil, nämlich daß die Zulässigkeit der Beseitigung
der gesetzlichen Voraussetzungen des Regreßrechtes überhaupt durch eine abweichende
ÜUbereinkunft hat anerkannt werden sollen (V. 103. XIV. 416).
Ein solcher Erlaß schließt indessen nicht die Haftung des Betreffenden für den
aus seinem groben Verschulden erwachsenen Schaden aus. Sind z. B. die
Parteien Kaufleute, die mit einander in Geschäftsverbindung stehen, so ist
vermöge dieser Geschäftsverbindung und des den Handelsverkehr beherrschenden
Prinzips von Treu und Glauben der Wechselinhaber seinem Zahlungsverpflichteten
(Aussteller oder Indossanten) die Rücksicht schuldig, einen Wechsel,
der eine Reihe von Indessamenten oder einen anderen Aussteller, als den
Zahlungsverpflichteten ergiebt, nicht unbekümmert um den Verlust der Regreßrechte
bei sich liegen zu lassen und erst nach Ablauf der Protestfrist in Kurs
zu setzen; er muß vielmehr, wenn er sich nicht freiwillig im Interesse seines
Schuldners der Besorgung der Präsentation und ubtigenfalls des Protestes
unterziehen will, hiervon mindestens rechtzeitig seinem Schuldner — und zwar
unter Rückgabe des Wechsels — Kenntnis geben und damit ihn in den Stand
setzen: selbst sich vor Schaden zu bewahren. Umfaßt nun der aus solcher
groben Nachlässigkeit entstehende Schaden die Präjudizierung des Wechsels
und den Verlust aller Regreßrechte, so entspricht er vorläufig der Versagung
des Regreßrechtes des Inhabers seinem Schuldner gegenüber. Der Inhaber
mag sich an den Acceptanten halten und erst, wenn auch dieser dem Inhaber
verbleibende Anspruch wertlos sein sollte, kann in Frage kommen, in wie fern
der Wechselinhaber noch aus dem unterliegenden Geschäfte eine Forderung an
seinen Wechselschuldner hat (XIV. 417. 418).
62) Darüber, daß aus der Unumgänglichkeit der Aufnahme einer