WRD Fuͤnftes Sachregister. 1826. bis 1830.
Kassenbillets = Schuld, ebemalige königl. sächsische, Auseinandersetzung mit dem Gloßherzogibum
Weime-Eiseucch rücksichtlich derselben in Beziehung auf die vormals königl. sächsischen Gebietstheile. 26.
Anhang,
Kaufleute, # ### , wenn sie ihre Bücher und die Auszüge aus selbigen nicht nach der neuen preuß.
Mnzeintheilung führen. 26. 116 — 30. 3. 22. f.
Kaufmännische Mitglieder, bei Ghoer#nsgrichten, s. diese.
Kaufwerth-Stempel, s. Stempel.
Kautionen, ehemaliger koͤnigl. weslphaͤlischer Beamten, Verfahren ruͤcksichtlich deren Erstattung. 27. 15. 19.
Kinder, außer der Ehe erzeugt, Legitimations-Ertheilung fuͤr selbige, ohne Standeserbaͤhung, in den-
Provinʒein, wo das franzoͤsische Recht Anwendung findet, durch den Instizminister. 28. 1.
Kinder-Erziehungsgelder, aus Staatskassen oder öffentlichen Versorgungs-Anstalten zahlbar, sind von
den Briträgen zu den Gemeindelasten befreit. 29. 9.
Kirche, römisch-katholische, Wahrnehmung der landesherrlichen Rechte circa sacra derselben durch die
Oberpräásidenten. 26. 2. — die onsssiorien haben dabei keinen Einfluß. 26. 6.
Kirchen-= Abgaben und Leistungen, (Abgaben und Leistungen, welche aus dem Kirchenverbande entsprin-
gen) in den chemals königl. wesiphälischen, bergischen und französischen Landestheilen, cignen sich zur
Abloͤsung nicht. 29. 66.
Kirchen-Gemeinen, in Staͤdten, welche uͤber 10000 Einwohner und mehrere Parochien haben, Ver-
fahren bei oͤffentlichen Vorladungen deren Mitglieder. 29. 40.
Krchen-Kollekten, Genehmigungs-Ertheilung zu deren Ausführung. 26. 4.
Kirchenverwaltung, (und Schulwesen), Regierungs-Abtheilung für selbige und deren Ressork. 26. 7.
Kirchthurme, zu deren Anlegung in der Nähe von Festungen ist die Zustimmung der Militairbehörden
erforderlich. 28. 125.
Klassen-Steucr, Theilnahme der Kreisstände an der Veranlagung derselben und an der Prüfung der dage-
hen erhobenen Beschwerden. 30. 19. — Praklusivfrist zur Anmeldung der letzteren nach Bekanntmachung
der Steuer-Rollen, desgl. zur Anmeldung des Rekurses an das Finonzministerium gegen die Entscheidung
der Regierung; ebendaselbst. — die Pflichtigkeit zu selbiger soll nicht mehr mit dem vollendeten 4ten,
sondern erst mit dem vollendeten 16ten Lebenejahre beginnen. 28.71. — der untersten Stufe, für einen
und denselben Hauchalt, soll auf hächsiens 3 Personen beschränkt bleiben. 27. 32. — sechezigjährige
Personen sollen in dieser Stufe gar nicht mitgezählt, sondern von der Steuer ganz frei gelassen werden;
ebendaselbst. — einmonatliche Befrelung der zu den Landwehrübungen einberufenen Ofsziere und Land-
wehrmänner von selbiger. 23. 68. — zweimonatliche Befreiung der Rekruten der Landwehr-Artillerie
von derselben während der Uebung. 30. 47.
Klassen-Steuerzuschlag, dessen Erhebung in den vom Jollverbande auögeschlossenen Landestheilen des
Erfurter und Coblenzer Regierungsbezirks. 26. 88.
Klöster, (und geistliche Stistungen), aufgehobene, deren Güter sind dem Staatselgenthume als omainen
einverleibt, und gehären mit zu der den Staatsgläubigern zugesagten Spczial-Garamie. 26. 57. —
deren Einkünfte siud ebenfalls zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmt. 26. 57. —
aufgebobenc, im vormaligen Königreiche Westphalen, Liguidation der Ansprüche an selbige. 27. 14. 10.
— Bestimmung der Fonds und Etats, auf welche deren Schulden zu übernehmen find. 27. 128.
Kolleklen, ssfentliche, in einzelnen Regierungebezirken, Genehmigung zu deren Ausschreibung von Seiten.
der Ober-Präsidenten. 26. 4. — fl auch Kirchen-Kollekten-
Kommerzien-Kellegien, s. Handelegerichte.
Kommisslionaire, die aus der Vermittelung und Unterhandlung aicht-zaufmännische Geschäfte ein Ge-
werbe machen, sind der Gewerbesieuer vom Handel unterworfen. 26. 61.
Kommunal= Abgaben, (Aommunal-Steuern), dicekte oder indirekte, zu deren Auflage kön#e#n dle
Ministerien des Jnnem und der Finanzen neben anderen bereits bestehanden Kommunal-Abgaben und
Zuschlägen, auch die Gemrinden, bei denen dic französtsche oder bergische Gesetzgebung noch gilt, ermäches-
gen.