Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes Sachregsster. 4826. bis 1830. xxv 
Landtags-Abgeordnete, Kommunal-, und deren Stellvertreter, deren Wahl in der Niederlausitz. 26. 
110. f.f. — Zuziehung derselben zu den Kreiskonventen des alten Gubener Kreises. 29. 38. — 
nahere Bestimmungen rücksichtlich derselben für die Neumark. 27. 7 
Landtags- Abgeordnete, Provinzial-, und deren Stelloeitreter, —des Senes der Pandgemeinden, Ohner 
der Wirksambeit der Bezirkswähler bei den Wahlen der erstern. 30. 46. — deren Wahl in der Pro- 
vinz Prcußen. 28. 28. — 34. — Diäten und Reisekosten für selbige. 28. 34. — degl. in 
dem Herzogthum Schlessen, der Grafschaft Glatz und dem Markgrafthum Ober-Lausit. 27. 61.— 
71. — desgl. in Beziehung auf die Abgeordneten der Ritterschaft des Rosenberger Kreises und der 
Stadt Oels. 27. 127. — Diäten und Reisekosten für selbige. 27. 70. — deren Wahl in der Neu- 
mark. 27. 8. — Diten und Reisekosten für selbige; ebendas. — degl. in der Previnz Sachsen. 
27. 47. — 53. — degl. in Beziehung auf die Stadt Oebisfelde. 27. 122. — Dickten= und Reise- 
Kosten für selbige. 27. 53. — der Ritterschaft in der Niederlausitz, Berechtigung zu deren Wahl und 
Wählbarkeit derselben als solcher. 26. 114. — In der Provinz Westphalen. 27. 109. — 117.— 
Diten und Reisekosten für selbige. 27. 117. — desgl. in den Rheinprovinzen. 27. 103.— 109. 
— Dichen und Reisekosten für selbige. 27. 109. 
Landwehr-Arkillerie, zwelmonatliche Befreiung der Rekruten derselben von der Klassensteuer während der 
Uebung. 30. 47. 
Landwehr-Feldwebel und Wachtmeisler, die gegen selbige auf Degradation und Verlust des Porteẽptes 
gerichteten Erkenntnisse der Civilgerichte bedürfen der Allerhschsten Bestaktigung nicht. 27. 36. 
Landwehrmänner, einmonatliche Befreiung derselben von der Klassensteuer während der Uebungszeil. 
28. 68. 
bandwer= Offiziere, einmonatliche Befreiung derselben von der Klassenstener während der Uebungszeit. 
28. 68. — beurlaubte, gegen selbige soll von den Civilgerichten bei Vergehen auch auf den Verlust der 
Offzzirr- Charge erkannt werden. 30. 80. — dergleichen Erkenntnisse sind jedoch vor der Vollstreckung zur 
Allerhöchsten Bestkigung einzureichen. 30. 80. 
Landwehr-Rekruten, bei selbigen soll nsthigenfalls eine Zwangs-Impfung der Schutzblakkern statt- 
finden. 26. 119. 
Lasten, Sffentliche, im den ehemals königl. westphalischen, bergischen und franzssischen Kandestheilen, 
kännen nicht abgelöst werden. 29. 66. 
Laudemien, (Antrittsgelder, Gewinn-Gelder 2c.) in den ehemals königl. westphälischen, bergischen und 
französischen Landestheilen, deren Ablésung. 29. 78. — 81. 
Lauendurg, Herzogkhum, (. Dänemark. 
Lauenburg-Büätowsche Kreis, dem Cöslinschen Regierungsbezirke überwiesen, Aufhebung der Geschlechts- 
vormundschaft in selbigem. 30. 24. 
Lausitz, 1) Ober-Lassitz, die, Markgrafthum, nähere Bestimmungen über die Anordnung von Provinzial= 
Staͤnden in selbiger, vom 2ten Juni 1827. — 27. 61.— 71. — Kreisordnung för selbige, von 
demselben Tage. 27.71.— 74. — 2) Nieder--ausitz, die, Markgrafthum, Verordnung wegen Ein- 
richtung der Kommunal-Kand= und Kreistage, vom 18ten November 1826. — 26. 110.— 113. 
— Befihigung zur Wahl und Wahlbarkeit zu Provinzial-Kandtags-Abgcordneken der Rirterschaft der- 
selben. 26. 114. — Deklaration des K. 18. der Verordnung vom 18ten November 1826. wegen der 
Kommunal-andtage und Kreistage in selbiger, in Beziehung auf die Theilnahme an den Kreiskorwen- 
ten des alten Gubner Kreises. 29. 38. — Zuziehung bäuerlicher Abgcordneten zu den HVasallen-Kon- 
venten der Herrschaften Sorau und Triebel in selbiger. 29. 64. — der dem Spremberger Kroise in 
selbiger nur noch verbliebenen Stadt Spremberg kann auf dem Kreistage nur Eine Stimme zugrstanden 
werden. 27. 127. — Einführung gleicher Wagengeleise in selbiger, im Provinzialverhande mit 
der Mark Brandenburg. 29. 103. — Definitive Regulirung des Kriegsschuldemwesens in fabiger. 
29. 99. — Aupfhebung des Pfarrzwanges in derselben. 26. 106 
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