Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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bedauern,  daß  das  Gesetz  den  Behörden  keine  ausreichenden  Handhaben
  gegen  diese  Gefahren  gibt.  

Es  ist  richtig,  daß  ein  Kranker  mit  Lungen-  und  Kehlkopftuberkulose
  so  lange  keine  Gefahr  für  seine  Umgebung  darstellt,  als  die
durch  die  Tuberkelbazillen  entstehenden  Neubildungen  in  Lunge  und
Kehlkopf  noch  nicht  zerfallen,  also  noch  keine  Tuberkelbazillen  mit
dem  Auswurf  an  die  Außenwelt  gelangen.  Der  Kranke  kann  auch
dann,  wenn  schon  tuberkelbazillenhaltiger  Schleim  ausgeworfen  wird,
noch  verhältnismäßig  ungefährlich  für  seine  Umgebung  sein,  wenn
er  seinen  Auswurf  vorsichtig  beseitigt.  Wenn  aber  der  Auswurf
reichlicher  wird,  die  Kräfte  des  Kranken  nachlassen,  Fieber,  Schweiße
und  Kräfteverfall  sich  einstellen,  dann  hört  der  Kranke  auf,  vorsichtig
  zu  sein,  beschmutzt  sich  und  seine  Wäsche  und  Effekten  mit
Krankheitskeimen  und  wird  zu  einer  Quelle  der  Übertragung  für
seine  Umgebung.  Die  zahllosen  Fälle,  in  denen  Tuberkulöse  Familienmitglieder
  anstecken,  oder  gesunde  Personen  in  einer  Wohnung,  welche
vorher  von  einem  Schwindsüchtigen  bewohnt  gewesen  war,  selbst  der
Schwindsucht  verfallen,  führen  eine  beredte  Sprache.  Wenn  man
demgegenüber  die  Erziehung  der  Bevölkerung  für  genügend  hält,  um
die  Gefahren  zu  verhüten,  so  befindet  man  sich  im  Irrtum.  Jeder
erfahrene  Arzt  hat  mehr  als  einmal  selbst  in  gebildeten  Familien
tauben  Ohren  gepredigt,  wenn  er  auf  die  Gefahren  hinwies,  welche
ein  Schwindsüchtiger  für  seine  Umgebung  darstellt.  Ohne  polizeilichen
Zwang  kommt  man  nicht  aus;  und  nicht  eher  wird  man  der  Geißel
des  Menschengeschlechtes  Herr  werden,  ehe  nicht  in  allen  Staaten  die
Anzeigepflicht  für  Erkrankungen  an  Lungen-  und  Kehlkopftuberkulose
eingeführt  ist.

Von  den  übrigen  Formen  der  Tuberkulose  drohen  geringere  Gefahren.
  Die  Drüsen-,  die  Knochen-  und  die  Gelenktuberkulose  sind  für
die  Umgebung  des  Kranken  so  gut  wie  ungefährlich;  Darmtuberkulose
kommt  selten  primär  vor  und  ist  meist  eine  Begleiterscheinung  vorgeschrittener
  Lungentuberkulose;  primäre  Nierentuberkulose  ist  zwar
leider  nicht  selten,  aber  für  die  Verbreitung  der  Tuberkulose  ist  der
Harn  weniger  geeignet  als  der  Lungenauswurf,  welcher  häufiger  und
in  kleineren  Mengen  entleert  und  leichter  in  der  Umgebung  des
Kranken  verschmiert  wird  als  der  Harn.

Darm-  und  Nierentuberkulose  treten  daher  in  sanitätspolizeilicher
Beziehung  in  den  Hintergrund;  ein  wirksamer  Kampf  gegen  die
Tuberkulose  ist  schon  möglich,  wenn  nur  die  Einführung  der  Anzeigepflicht
  für  vorgeschrittene  Erkrankungen,  und  zwar  bei  diesen  auch
bei  dem  Wechsel  der  Wohnung,  sowie  für  Todesfälle  an  Lungen-  und
Kehlkopftuberkulose  erreicht  wird.

Schmedding  bemerkt  zutreffend:

„Was  die  vorhin  schon  genannte  Tuberkulose  anbelangt,  so  sollte