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und Giriren benutzt wird, unterliegt dem Wechselstempel, die uͤbrigen
Exemplare sind stempelfrei;
ist bei gezogenen Wechseln in dem Wechsel selbst Buͤrgschaft fuͤr dessen
Zahlung von einem Dritten geleistet, so wird dadurch der Betrag, der fuͤr
den Wechsel zu entrichtenden Stempelabgabe nicht erhoͤhet, mithin bleibt
dabei die allgemeine Vorschrift bei dem Gebrauche des Stempeltarifs No. 1.
außer Anwendung;
7) auch die Uebertragung des Eigenthums an trockenen Wechseln soll dem
Stempel für Zessions-Instrumente nicht unterworfen, sondern stempelfrei
seyn;
Gerichtspersonen und Notarien, welche Stempelproteste ausfertigen, sind
verpflichtet, sowohl in dem Protest, als in dem über die Protestation auf-
zunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel-
Betrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder, daß er mit einem inlän-
dischen Stempel gar nicht versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese
Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von einem Thaler. Verabsäumen
sie aber eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß gekommene Wechsel-
Stempel-Kontravention zur Bestrafung anzuzeigen, so sollen sie dafür
noch besonders mit einer Strafe von 2 bis 5 Rrlhlr. belegt werden.
Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen, und Sie, der Finanzminister, haben die Steuerverwaltungs-Behörden
zur Ausführung derselben anzuweisen.
Berlin, den 3ten Januar 1830.
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Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministeri
(No. 1229.) Börsenordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Danzig. Vom
12ten Januar 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben, im Verfolg des der Kaufmannschaft zu Danzig verliehenen Statuts vom
25sten April 1822. beschlossen, fuͤr den dortigen Handelsstand eine Boͤrsenordnung
zu erlassen, und verordnen demnach wie folgt:
. 1. Die Börse isi die unter Genehmigung des Staats gebildete Ver-
sammlung von Kaufleuten, Mäklern, Schiffern und andern Personen, zur Er-
leichterung des Betriebes kaufmannischer Geschäfte aller Ark.
S. 2. Die Börsenversammlungen sollen in dem der Kaufmannschaft zum
Gebrauch überlassenen Saale des Artus= oder Junker-Hofes gebalten werden.
g. 3.