Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes Sachr'egister. 4826. bis 1830. Aun 
Niederlande, Könizreich, Verlängerung der mit demselben unkerm 1 1ten Juni 1818. abgeschlossenen 
Kartel-Konvention. 28. 88. — Uebereinkunft mit selbigem zur Verhuͤtung der Forstfrevel in den gegen- 
seitigen Grenzwaldungen. 29. 101. 
Niederlausitz, s. Lausitz. 
Nivellirer, dürfen ihre Gewerbe nur dann betreiben, wenn sie von den Regierungen, nach vorgängiger 
Prüfung durch dle Ober-Baudeputatson, dazu angestellt worden sind. 29. 19. — Diese Bestimmung foll 
im ganzen Umfange der Monarchie zur Anwendung kommen; bbendafs. 
Nordamerika, vereinigte Staaten, f. Amerika. 
Norhausen, Kreis, f. Erfurter Regicrungöbezirk. 
Norwegen und Schweden, s. letzteres. 
Notarien, Julésfigkeit des Arrestschlages auf deren Diensteinkünfte. 26. 55. 
Notorictats-Akte, zu den Heirathsakten in den Provinzen der französtschen Gesetzgebung erfordrrlich, Ver- 
einfachung und Gleichstellung des Verfahrens bei selbigen. 29. 1. — Stempel und Gebühren für selbige; 
ebendaselbst. 
O. 
Ober-Appellationsgericht,, im Großherzogthum Posen, kann in allen bei den Untergerlchten schwe- 
benden Vormundschafts-Sachen die Dispensation von der Nothwendigkeit der Subhastation unbeweglicher 
Güter der Pflegebesohlenen ertheilen. 30. 144. 
Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts, K letzteres. 
Ober-Bürgermeister, in groten Städten, zu deren Anstellung sind die Ober-Präsidenten nicht befugt. 26. 4. 
Ober-Forlimeister, gehören mit zu dem Vorstande der Regicrungs-Abtheilung für Domainen und For- 
sten. 26. 7. 8. — rangiren mit den Dirigenten der Regierungs-Abtheilungen nach der Anziennitct. 26.7. 
Oberlandesgericht zu Frankfurt a. d. O., in den zu dessen Departement gehörigen Sachen erkennt 
der erste Senat desselben in der Appellations-Instanz und der zweite Senat in der Revisions-Instanz. 
26. 53. — letzterer entscheidet auch in der dritten Instanz, wenn die Instruktion erster Instanz beim 
Kammergerichte geschwebt hat; ebendafs. 
Oberlandesgerichts-Präsidenten, (Präsidenten der Landes-Jusüiz-Kellegien), deren Befugnisse bei An- 
stellung und Verabschiedung der Justiz-Subalternen-Beamte. 28. 0. 
Oberon, eine von dem königl. sächsischen Kapellmeister Maria v. Weber komponirte Oper, für die 
im Verlage des A. M. Schlesinger in Berlin erscheinenden Arrangements derselben erhälk letzterer 
ein Privilegium gegen den Nachdruck. 26. 70. — 27. 36. 
Ober-Prästdenten, Aufhebung der für selbige unterm 23sten Oktober 1817. ertheilten Iustrulen 2. 1. 
— naeue Inflruktion für selbis- vom Züsten Dezember 1825. — 26. 1.— 5. — Bestimmung 
deren Wirkungskreises. 26. 1. f.f. — haben die Oberaufsicht auf die Verwaltung 2 Regierungen, der 
wenniungelen.20. 1 und der General-Kommissionen für gutöberrliche . bduerliche Ver- 
hältnisse. 26. 1. 2. — sind Stellvertreter der obersien Staatebehärden. 26. 1. 3ZJ. — in den 
Prooinzial-Konffstorien, Schul= und Medizinal-Kollegien haben dieselben den *7 und die Leitung 
der Geschäfte. 26. 2. — sind zugleich Präsidenten der Regierungen ibres Wohnorts. 26. 5. 8. 
— köünnen jedoch die Führung dieses Spezial-Präástdiums dem Regierungs-Vice-Präsidenten über- 
tragen. 26. 5. 8. — sind dem Staat#uministerio und jedem einzelnen Staatominister in dessen Wirkungs- 
kreise untergrordnekt. 26. 4. — Stellvertretung derselben in Krankheits= und Behinderungs-Fallen. 
26. 4. — Berichtßerstattungen derselben. 26. 2. 4. — übernehmen, bei vorhandener Kriegogefahr 
in der Provinz, die gesammte Eivil-Venvaltung. 26. 4. — der Ober-Prásident der Mark Branden- 
burg ist ein für allemal als königl. Kommissarius bei dem Kommunal-Landtage der Niederlausitz 
bestellt. 26. 111. 
Ober-Rechnungskammer, soll von den vollzogenen Ekats, mit den erforderlichen Erläuterungen über 
die abgeänderten Etatssätze versehen, Abschriften erhalten. 26. 40. — in wic weit bei der Rechnungs- 
Legung die Ekats deren Revision unterworfen bleiben. 26. 46. 
Ober-
	        
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